Maskenpflicht an Schulen im Landkreis Neuwied bleibt vorerst

Die Anordnung des Landkreises Neuwied, dass Schüler in allen Schulen auch während des Unterrichts Masken tragen müssen, ist vorläufig nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit am 06.10.2020 den Eilantrag zweier Schüler abgelehnt. Das Gericht verwies vor dem Hintergrund eines gravierenden Anstiegs der Neuinfektionen im Kreisgebiet auf die vorrangigen Belange des Gesundheitsschutzes.

Reaktion auf starken Anstieg der Infektionsfälle

Nach einem starken Anstieg der Corona-Infektionsfälle ordnete der Landkreis Neuwied am 01.10.2020 an, dass an allen Schulen im Landkreis auch während der gesamten Unterrichtszeit eine Maskenpflicht gilt. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und ersuchten um vorläufigen Rechtsschutz. Sie machten geltend, die Maßnahme sei unverhältnismäßig.

Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht offen

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es sei derzeit offen, ob die für die gesamte Unterrichtszeit geltende Maskenpflicht für alle Schulen im Gebiet des Landkreises rechtmäßig sei. Die diesbezügliche Beurteilung sei unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens im Landkreis und der bestehenden Hygienepläne einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren zu unterziehen.

Öffentliches Interesse an Gesundheitsschutz vorrangig

Eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei im Eilverfahren nicht möglich. Im Rahmen der deshalb zu treffenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz das Interesse der Antragsteller, von der angeordneten Maskentragungspflicht verschont zu sein.

RKI-Inzidenzwert für Neuinfektionen überschritten

Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts sei die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einzuschätzen. Zudem habe der Antragsgegner dargetan, dass im Kreisgebiet erst kürzlich zahlreiche Infektionen festgestellt worden seien; der maßgebliche Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner werde derzeit überschritten.

Keine relevante Beeinträchtigung durch Tragen einer Maske

Außerdem lägen keine hinreichend belastbaren medizinischen Erkenntnisse vor, wonach die Mund-Nasen-Bedeckung die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtige. Angesichts dessen hätten die Belange des Gesundheitsschutzes hier Vorrang vor den Interessen der Antragsteller, zumal diese nicht vorgebracht hätten, in besonderer, individueller Weise von der Maskenpflicht betroffen zu sein.

VG Koblenz, Beschluss vom 06.10.2020 - 3 L 873/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Oktober 2020.