Entzug der Fahrerlaubnis während Corona-Pandemie keine unzumutbare Härte

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch dann keine unzumutbare Härte begründet, wenn der Betroffene wegen der Corona-Pandemie besonders auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Das ungeeignete Kraftfahrer das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdeten, gelte auch während der Corona-Krise.

Fahrerlaubnis mit 8 Punkten entzogen

Nach dem Gesetz gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis unter anderem dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht oder mehr Punkten ergibt. Da dies bei dem Antragsteller der Fall war, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis. Das hiergegen angestrengte Eilverfahren des Betroffenen, mit dem er geltend machte, er müsse seine Tochter mit dem Auto zur Schule bringen und Versorgungsfahrten für seine Eltern durchführen, die wegen der Corona-Pandemie außer ihm niemanden mehr in ihr Haus ließen, blieb ohne Erfolg.

VG weist Eilantrag ab – Entziehung keine unzumutbare Härte

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgewiesen. Negative Auswirkungen, wie sie der Antragsteller geltend mache, seien vom Gesetzgeber bei der Schaffung der einschlägigen Bestimmungen bedacht, aber zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen worden. Sie führten deswegen regelmäßig auch nicht zu einer unzumutbaren Härte. Ungeeignete Kraftfahrer, so die Koblenzer Richter, gefährdeten das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das gelte auch während der Corona-Krise.

VG Koblenz, Beschluss vom 01.12.2020 - 4 L 1078/20

Redaktion beck-aktuell, 17. Dezember 2020.