VG Koblenz: Entlassung eines Zeitsoldaten nach Beschimpfung seines Vorgesetzten und Zeigen des Hitlergrußes rechtmäßig

Die Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis, der alkoholisiert seinen Vorgesetzten wiederholt beschimpft und mehrfach den Hitlergruß gezeigt hatte, obwohl ihm der Befehl erteilt worden war, dies zu unterlassen, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 07.12.2016 entschieden und die Klage eines Zeitsoldaten abgewiesen (Az.: 2 K 440/16.KO).

Kläger beschimpfte wiederholt Vorgesetzten und zeigte mehrfach Hitlergruß

Der Kläger beleidigte auf einer Abschiedsfeier eines Kameraden in alkoholisiertem Zustand seinen Vorgesetzten, versuchte diesen anzuspucken und warf mit einer Flasche nach ihm. Außerdem hob er mehrfach seine Hand zum Hitlergruß. Die Belehrung und den Befehl, dies zu unterlassen, missachtete der Kläger und überzog seinen Vorgesetzten mit drastischen Schimpfworten. Diese Vorgänge nahm die beklagte Bundesrepublik Deutschland zum Anlass, ihn aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Dagegen erhob dieser nach erfolgloser Beschwerde Klage. Er habe keine rechtsorientierten Tendenzen. Die Beleidigungen täten ihm leid. Er könne sich nicht erklären, was überhaupt zu dem Gefühlsausbruch gegenüber seinem Vorgesetzten geführt habe. Private Probleme und der Alkoholkonsum hätten wohl zu einem "Blackout" geführt. An Einzelheiten der Ereignisse dieses Abends könne er sich nicht mehr erinnern. 

VG: Entlassung aus Dienstverhältnis rechtmäßig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers seien erfüllt, so das VG. Der Kläger habe seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt. Dazu gehörten unter anderem die Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsamspflicht und die Wohlverhaltenspflicht. Trotz seines Alkoholkonsums habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Anhaltspunkte für einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Vollrausch hätten nicht vorgelegen. 

Militärische Ordnung bei Verbleiben im Dienst ernstlich gefährdet

Laut VG würde aufgrund dieser Verfehlungen das weitere Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militärischen Ordnung. Durch das Zeigen des Hitlergrußes habe er die zwingend erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus. Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für den Kläger als auch für andere Soldaten gegeben sei, habe die Beklagte zu Recht eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bejaht.

VG Koblenz, Urteil vom 07.12.2016 - 2 K 440/16.KO

Redaktion beck-aktuell, 19. Dezember 2016.

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