Antragsrecht fehlt
Nach dem eindeutigen Wortlaut der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung, so die Koblenzer Richter, habe nur eine Fraktion oder ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder das Antragsrecht dafür, dass eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeindesrates gehöre, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werde. Dem einzelnen Ratsmitglied stehe ein solches Recht von vorneherein nicht zu.
Falscher Antragsgegner
Mit der Stadt Bad Ems habe sich der gerichtliche Eilantrag zudem gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Da die Tagesordnung durch den Bürgermeister festgesetzt werde, müsse sich ein gerichtlicher Eilantrag auch gegen diesen richten. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.