Stadt­rats­mit­glied kann The­men nicht auf Ta­ges­ord­nung set­zen

Ein ein­zel­nes Stadt­rats­mit­glied hat kei­nen An­spruch dar­auf, dass von ihm ge­stell­te An­trä­ge auf die Ta­ges­ord­nung der nächs­ten Stadt­rats­sit­zung ge­setzt wer­den. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz ent­schie­den. Ein ent­spre­chen­der, gegen die Stadt Bad Ems ge­rich­te­ter Eil­an­trag blieb damit ohne Er­folg - gleich aus zwei Grün­den.

An­trags­recht fehlt

Nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut der rhein­land-pfäl­zi­schen Ge­mein­de­ord­nung, so die Ko­blen­zer Rich­ter, habe nur eine Frak­ti­on oder ein Vier­tel der ge­setz­li­chen Zahl der Rats­mit­glie­der das An­trags­recht dafür, dass eine An­ge­le­gen­heit, die zu den Auf­ga­ben des Ge­mein­de­s­ra­tes ge­hö­re, auf die Ta­ges­ord­nung der nächs­ten Sit­zung ge­setzt werde. Dem ein­zel­nen Rats­mit­glied stehe ein sol­ches Recht von vor­ne­her­ein nicht zu.

Fal­scher An­trags­geg­ner

Mit der Stadt Bad Ems habe sich der ge­richt­li­che Eil­an­trag zudem gegen den fal­schen An­trags­geg­ner ge­rich­tet. Da die Ta­ges­ord­nung durch den Bür­ger­meis­ter fest­ge­setzt werde, müsse sich ein ge­richt­li­cher Eil­an­trag auch gegen die­sen rich­ten. Gegen die Ent­schei­dung steht den Be­tei­lig­ten die Be­schwer­de zum Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz zu.

VG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2021 - 1 L 829/21.KO

Redaktion beck-aktuell, 13. September 2021.

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