Eigentümer muss maroden Schuppen vorerst nicht abreißen

Eine Abbruchverfügung zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann mit Blick auf deren Dringlichkeit nur dann für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn der Verfallsprozess der baulichen Anlage offensichtlich schon so weit fortgeschritten und irreversibel ist, dass deren Abbruchwürdigkeit feststeht. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren entschieden, in dem es um einen maroden Schuppen ging, dessen Instandsetzung nach Aktenlage nicht ausgeschlossen war.

Bauaufsichtsbehörde verlangte sofortigen Abriss maroden Schuppens

Die rheinland-pfälzische Landesbauordnung eröffnet den Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich die Möglichkeit, zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes den Abbruch von nicht genutzten, im Verfall befindlichen baulichen Anlagen zu verfügen. Der Antragsgegner bejahte diese Voraussetzungen für einen maroden Schuppen des Antragstellers und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung einer entsprechenden Verfügung an. Dazu machte er geltend, eine Sanierung des Schuppens sei unwirtschaftlich. Außerdem drohe bei den in den Wintermonaten zu erwartenden Sturmereignissen der Einsturz des Gebäudes.

VG gibt Eilantrag mangels Eilbedürftigkeit statt  

Das VG Koblenz hat dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Eigentümers stattgegeben. Ob ein zum Abbruch berechtigender baulicher Missstand vorliege, müsse in dem anhängigen Eilverfahren nicht entschieden werden, da der angeordneten Maßnahme die notwendige Eilbedürftigkeit fehle. Der Sofortvollzug komme in Fällen wie dem vorliegenden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, weil er eine endgültige Beseitigung von Bausubstanz zur Folge habe.

Instandsetzung des Gebäudes nach Aktenlage nicht ausgeschlossen

Diene eine Abbruchverfügung – wie hier – in erster Linie der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes, sei zu fordern, dass der Verfallsprozess an der baulichen Anlage offensichtlich weit fortgeschritten und irreversibel sei und deren Abbruchwürdigkeit feststehe. Diese strengen Voraussetzungen seien beim Schuppen des Antragsstellers nicht erfüllt, zumal eine Instandsetzung des Gebäudes nach Aktenlage nicht ausgeschlossen sei.

Keine konkreten Gefahren ersichtlich

Zudem sei nichts dafür ersichtlich, dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte bestehe. Auch die Verwaltungsbehörde habe anlässlich einer Ortsbesichtigung im Jahr 2020 festgestellt, dass sich seit der letzten Kontrolle vor Ort vor zwei Jahren keine Veränderungen an der baulichen Anlage ergeben hätten.

VG Koblenz, Beschluss vom 01.12.2020 - 4 L 1084/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2020.