Kläger wünscht Solarzaun auf denkmalgeschütztem Anwesen
Der Kläger, Eigentümer eines Baudenkmals, beantragte zunächst erfolglos bei der Beklagten die Errichtung eines zwei Meter hohen Solarzaunes auf der Einfriedungsmauer seines denkmalgeschützten Anwesens. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verfolgte er sein Begehren im Klageverfahren weiter. Dort trug er vor, Klimaschutzbelange müssten dem Denkmalschutz vorgehen. In der näheren Umgebung seines Anwesens seien weitere modernere bauliche Maßnahmen durchgeführt worden.
VG: Ausbau erneuerbarer Energien genießt in der Regel Vorrang
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar sei nach dem EEG 2023 der Ausbau erneuerbarer Energien im Rahmen der Abwägung verschiedener Schutzgüter ein vorrangiger Belang, so das VG. Dies führe dazu, dass auch im Denkmalschutzrecht grundsätzlich dieser Vorrang zu berücksichtigen sei. Nur bei Denkmälern von überragender Bedeutung sei eine andere Bewertung gerechtfertigt. Um ein solches Denkmal handele es sich bei dem Baudenkmal des Klägers aber nicht.
Beeinträchtigung muss aber möglichst gering gehalten werden
Allerdings sei der Eigentümer bei der Beeinträchtigung eines Denkmals verpflichtet, die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten. Es obliege ihm, den Nachweis hierüber zu erbringen. Laut VG wäre nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck die Platzierung von Solaranlagen auf dem Walmdach des Gebäudes für das Baudenkmal des Klägers von deutlich geringerer Eingriffsqualität. Zudem käme die Errichtung von Solarenergieanlagen auf den Freiflächen des Anwesens in Betracht. Da sich der Antrag des Klägers mit diesen Alternativen nicht befasse, könne er – jedenfalls derzeit – die Erteilung der beantragten Genehmigung für einen Solarzaun nicht verlangen. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.