Bürgermeisterwahl in Bad Kreuznach war rechtmäßig

Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Bad Kreuznach ist rechtmäßig erfolgt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteilen vom 25.04.2022 Klagen zweier Ratsmitglieder abgewiesen, die eine unzulässige Verlängerung der Ausschreibungsfrist für die Bürgermeisterstelle gerügt hatten. Im vergangenen Jahr war schon der unterlegene Amtsvorgänger mit seiner Klage gescheitert.

Ausschreibungsfrist für Bürgermeisterstelle mangels Resonanz verlängert

Am 03.04.2021 wurde in Bad Kreuznach die Stelle des Bürgermeisters mit einer Bewerbungsfrist bis zum 30.04.2021 öffentlich ausgeschrieben. Nachdem sich am 19.04.2021 noch niemand auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte, wurde dies den Mitgliedern des Haupt- und Personalausschusses in dessen Sitzung vom selben Tag unter dem Tagesordnungspunkt 8 "Mitteilungen" mit dem Vorschlag eröffnet, die Ausschreibungsfrist bis zum 31.05.2021 zu verlängern. Daraufhin wurde die Stelle ohne weitere Beteiligung des Stadtrats auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin am 24.04.2021 mit einer verlängerten Bewerbungsfrist bis zum 31.05.2021 erneut öffentlich ausgeschrieben. Nach Ablauf der verlängerten Bewerbungsfrist lagen der Stadt Bad Kreuznach insgesamt sechs Bewerbungen vor, von denen eine später zurückgenommen wurde. Nur eine der übrigen fünf Bewerbungen, nämlich diejenige des bisherigen Amtsinhabers, war vor dem 30.04.2021 eingegangen. Bei der Bürgermeisterwahl, die im Rahmen der Sitzung des Stadtrats am 24.06.2021 stattfand, unterlag der bisherige Amtsinhaber. Der Beigeladene zu 1) wurde im zweiten Wahlgang mit 26 von 44 Stimmen zum neuen Bürgermeister gewählt.

VG: Oberbürgermeisterin durfte Frist verlängern

Mit ihren hiergegen erhobenen Wahlbeschwerden trugen die Kläger, beides Ratsmitglieder im Stadtrat Bad Kreuznach, vor, die Wahl sei ungültig, weil sich der Beigeladene zu 1) nicht innerhalb der allein maßgeblichen Frist bis zum 30.04.2021 beworben habe. Bei dieser Frist handele es sich um eine Ausschlussfrist. Die Fristverlängerung bis zum 31.05.2021 sei unzulässig gewesen. Mithin hätten die nach dem 30.04.2021 eingegangenen Bewerbungen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Nach Zurückweisung der Wahlbeschwerden durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) verfolgten die Kläger ihre Begehren mit Klagen vor dem VG weiter. Das VG (Az.: 1 K 1074/21.KO und 1 K 1067/21.KO) hat die Klagen abgewiesen. Die Wahl des Beigeladenen zu 1) zum hauptamtlichen Bürgermeister leide an keinem Verfahrensfehler. Die Bewerbungsfrist sei wirksam bis zum 31.05.2021 verlängert worden. Zum einen habe der Stadtrat die Befugnis zur Verlängerung der Frist auf die Oberbürgermeisterin übertragen. Zum anderen habe diese die Frist auch verlängern können, weil hierfür ein sachlicher Grund – die Ermangelung von Bewerbungen – vorgelegen habe. Das Gesetz schließe die Verlängerung der Frist auch nicht aus.

Unzuständigkeit hätte überdies keinen Einfluss auf Gültigkeit der Wahl

Selbst wenn die Oberbürgermeisterin für die Fristverlängerung nicht zuständig gewesen wäre, hätte dies nicht zur Ungültigkeit der Wahl geführt. Dies gelte im Besonderen für den hier vorliegenden Fall der Verlängerung einer Ausschreibungsfrist durch ein vermeintlich unzuständiges Organ. Denn es sei Sinn und Zweck der Regelung über die Stellenausschreibung, die Gemeinde in die Lage zu versetzen, unter einer größtmöglichen Zahl von Bewerbern den geeignetsten auszuwählen. Durch eine Verlängerung der Frist werde ein größeres Bewerberfeld ermöglicht, sodass dadurch der Zweck der Ausschreibung in einem noch größeren Umfang gesichert werde. Im Übrigen weise das Ausschreibungsverfahren keine inhaltlichen Fehler auf, die sich auf das Wahlverhalten der Ratsmitglieder und damit auf die Gültigkeit der Wahl ausgewirkt haben könnten.

VG Koblenz, Urteil vom 25.04.2022 - 1 K 1074/21.KO

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2022.