Blutgerinnungsstörung steht Einstellung in den Polizeidienst entgegen

Leidet ein Bewerber an einer Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko, fehlt ihm die erforderliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst. Eine solche Erkrankung stehe der uneingeschränkten Einsetzbarkeit entgegen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 24.08.2022 in einem Eilverfahren.

Einstellung in den Polizeidienst wegen Blutgerinnungsstörung abgelehnt

Die Antragstellerin, eine Bewerberin für den Bildungsgang “Polizeidienst und Verwaltung“ an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst, leidet an einer Blutgerinnungsstörung mit einem um das fünf- bis zehnfach erhöhten Thromboserisiko. Der Antragsgegner lehnte die Aufnahme der Antragstellerin an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Erkrankung polizeidienstuntauglich. Daraufhin ersuchte die Antragstellerin um Eilrechtsschutz.

VG weist Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner habe die Einstellung der Antragstellerin in den Polizeidienst zu Recht wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgelehnt. Die Antragstellerin erfülle aufgrund Ihrer Erkrankung nicht die Anforderungen der Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" (PDV 300).  Darin sei festgelegt, dass Krankheiten des Blutes beziehungsweise der blutbildenden Organe sowie Gerinnungsstörungen mit Blutungs- oder Thromboserisiko oder Behandlungsbedarf die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschlössen.

Keine uneingeschränkte Einsetzbarkeit

Diese Vorgaben berücksichtigten, dass der Polizeivollzugsdienst eine hohe körperliche Leistungsfähigkeit zum Beispiel beim Einsatztraining, in gefährlichen oder länger andauernden Einsatzsituationen oder durch langes Sitzen oder Stehen, erfordere. Polizeivollzugsbeamte müssten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder ihrem Statusamt entsprechenden Stellung auch bei länger andauernden Einsatzlagen, bei denen eine Schutzausstattung getragen werden müsse und es zu Bewegungseinschränkungen kommen könne, uneingeschränkt einsetzbar seien. Dies sei im Falle der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung jedoch nicht gewährleistet.

VG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2022 - 5 L 797/22

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2022.

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