"Altinhaber" einer abgelaufenen Lkw-Fahrerlaubnis begehrt erneute Erteilung
Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 (seit 1991) war diese auf die neue Führerscheinklasse C/CE umgeschrieben und zuletzt bis zum 03.04.2011 befristet worden. Im September 2014 beantragte er erneut die Erteilung dieser Fahrerlaubnis. Dem Antrag war eine augenärztliche Bescheinigung beigefügt, nach der die Anforderungen nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung mit Sehhilfe erreicht würden.
Antrag wegen ungenügender Sehschärfe abgelehnt
Die Fahrerlaubnisbehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, er habe die zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen erforderliche Sehschärfe nicht erreicht. Er könne sich auch nicht auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Altinhaberregelung berufen, bei der andere Sehschärfengrenzwerte gelten würden, da diese nur für Inhaber einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch gültigen, vor 1999 erteilten Fahrerlaubnis gelte, während seine Fahrerlaubnis der Klasse C und CE durch die Befristung erloschen sei. Die Altinhaberregelung könne nur angewendet werden, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 erteilt worden sei und seitdem ohne Unterbrechung bestanden habe.
VG: Antragstellung während oder außerhalb der Gültigkeitsdauer gleich zu behandeln
Das VG hat hingegen einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE bejaht, auch wenn der entsprechende Antrag erst mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer am 03.04.2011 gestellt worden sei. Dies ergebe sich aus rechtssystematischen Überlegungen und trage dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene mit der Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 einen Besitzstand erworben habe. Deshalb beurteilten sich die Anforderungen an eine Verlängerung/Neuausstellung nach den Voraussetzungen der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Der Verkehrssicherheit werde hinreichend durch die – von dem Betroffenen nachgewiesene – Untersuchung des Sehvermögens Rechnung getragen. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, in derartigen Fällen zwischen einer Antragstellung noch während der Geltungsdauer oder nach abgelaufener Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.