Fraktionsausschluss in Abwesenheit des Betroffenen beschlossen
Der Kläger wurde im Jahr 2014 als einziges Mitglied der FWG Bad Kreuznach in den Stadtrat von Bad Kreuznach gewählt und im Juni 2014 in die Stadtratsfraktion der CDU aufgenommen. Im Februar 2017 wurde er von der Fraktionsführung auf sein Fehlen bei Fraktionssitzungen, die unterlassene Zahlung von Fraktionsbeiträgen und sein Verhalten als Mitglied der FWG gegenüber der CDU hingewiesen, zur Nachzahlung der Fraktionsbeiträge und zur Beendigung seiner Mitgliedschaft in der FWG aufgefordert. Hierzu äußerte sich der Kläger nicht. Daraufhin beschloss die Fraktion im März 2017, über den Ausschluss des Klägers in der nächsten Fraktionssitzung zu beraten und abzustimmen. Mit E-Mail vom 15.05.2017 wies der Fraktionsvorsitzende den Kläger auf die an diesem Tag stattfindende Fraktionssitzung und eine Vorlage zu dem möglichen Fraktionsausschluss hin und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Noch am gleichen Tag beschloss die CDU-Fraktion in Abwesenheit des Klägers dessen Fraktionsausschluss mit sieben "Ja"-Stimmen, drei Gegenstimmen und einer Enthaltung. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob Klage.
VG: Gesetzliche Wertungen der Gemeindeordnung maßgeblich
Nach Auffassung des VG Koblenz war der Fraktionsausschluss unwirksam. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden könne, richte sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen. Fehle – wie hier – eine entsprechende Regelung in einer Geschäftsordnung, müssten bestimmte Anforderungen beachtet werden. Da der Ausschluss erheblich in die politisch-demokratischen Handlungsmöglichkeiten eines Ratsmitglieds eingreife und mit der Abwahl eines Ausschussmitglieds oder eines Beigeordneten zu vergleichen sei, seien unter anderem die diesbezüglichen gesetzlichen Wertungen der Gemeindeordnung auf einen Fraktionsausschluss zu übertragen. Von daher sei ein Ausschluss nur dann wirksam beschlossen, wenn sich hierfür die Mehrheit aller Fraktionsmitglieder und nicht nur die Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Fraktionsmitglieder ausspräche. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die CDU-Fraktion habe, den Kläger mitgerechnet, im Zeitpunkt des Ausschlusses aus 15 Mitgliedern bestanden, von denen lediglich sieben dem Ausschluss zugestimmt hätten. Mithin sei die erforderliche Mehrheit nicht erreicht.