VG Koblenz: Spielhallenbetreiber hat Recht auf Entscheidung über glücksspielrechtliche Erlaubnis

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage eines Spielhallenbetreibers auf behördliche Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis mit Urteil vom 16.08.2017 stattgegeben. Verwaltungsinterne Meinungsverschiedenheiten darüber, ob trotz Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstands zu Schulen eine Ausnahme zulässig sei, hatten bislang eine abschließende Entscheidung verhindert. Das VG unterstreicht dabei, das Ausnahmen vom Mindestabstand nur im Einzelfall zulässig seien (Az.: 2 K 602/17.KO).

Spielhallenbetreiber begehrt glücksspielrechtliche Erlaubnis

Seit 2012 betreibt der Kläger auf der Grundlage einer gewerberechtlichen Erlaubnis eine Spielhalle. Diese liegt weniger als 400 Meter Luftlinie von einer Realschule entfernt. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes beantragte der Kläger im Juli 2014 bei der beklagten Verbandsgemeinde, ihm die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle zu erteilen.

Verwaltungsinterne Meinungsverschiedenheiten verhinderten abschließende Entscheidung

Während die Beklagte der Meinung war, die Genehmigung könne erteilt werden, weil aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine – rechtlich zulässige – Ausnahme von dem an sich im Gesetz vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 Metern zu der Schule möglich sei, wurde diese Frage seitens des im Verfahren beigeladenen Landes Rheinland-Pfalz (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) verneint. Da die Schule sich im Einzugsgebiet von 500 Metern Luftlinie zu der Spielhalle befinde, sei eine Ausnahme von den Abstandsregelungen nicht möglich. Das Glücksspielrecht sei streng an den Anforderungen des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Suchtprävention ausgerichtet. Nachdem es wegen dieser Meinungsverschiedenheiten zu keiner abschließenden Entscheidung gegenüber dem Kläger kam und zwischenzeitlich die Betriebsschließung drohte, klagte der Kläger mit dem Ziel, eine abschließende Behördenentscheidung über seinen Antrag herbeizuführen.

VG: Beklagte muss über Antrag entscheiden

Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte sei als Genehmigungsbehörde verpflichtet, über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Voraussetzung dafür sei allerdings eine vorherige verbindliche Entscheidung des Beigeladenen über die Frage, ob einer etwaigen Ausnahmegenehmigung behördenintern zugestimmt werde oder nicht. Auch daran fehle es bislang, so dass diese Entscheidung zügig herbeigeführt werden müsse.

VG unterstreicht Gewicht des Minderjährigenschutzes

Das VG weist darauf hin, dass bei der zu treffenden Behördenentscheidung sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene zu beachten hätten, dass der Gesetzgeber dem Ziel, durch ein begrenztes legales Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken und der Ausbreitung unerlaubten Glücksspiels entgegenzuwirken, das weitere Ziel des Jugend- und Spielerschutzes gleichrangig gegenübergestellt habe. Diese Vorgaben habe der Gesetzgeber allerdings durch die Regelung des Mindestabstands von 500 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, zu Gunsten des Minderjährigenschutzes verschoben. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur im Einzelfall zulässig. Ob dies hier der Fall sei, müsse von den beteiligten Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden.

VG Koblenz, Urteil vom 16.08.2017 - 2 K 602/17.KO

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2017.

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