Anbieten von Brautfrisuren zulassungspflichtiges Handwerk

Werden Brautfrisuren ohne Eintragung in die Handwerksrolle angeboten, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden. Denn bei dieser Tätigkeit handele es sich um ein zulassungspflichtiges, dem Friseurhandwerk zuzuordnendes Handwerk, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.

Betrieb nicht in Handwerksrolle geführter Braut-Stylistin untersagt

Die Antragstellerin bietet Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern an. Da sie mit dieser Tätigkeit nicht in der Handwerksrolle eingetragen war, untersagte ihr die zuständige Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortsetzung des Betriebes. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und ersuchte um Eilrechtsschutz. Sie machte geltend, bei ihrer Tätigkeit handele es sich um ein künstlerisches Wirken, das nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Sie erbringe ihre Leistungen auf Abruf bei den Kunden zu Hause, im Hotel oder in sonstigen Locations.

VG lehnt Eilantrag ab – Fertigung von Brautfrisuren keine künstlerische Tätigkeit 

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Untersagungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig und finde ihre Grundlage in der hier anwendbaren Handwerksordnung. Es handele sich bei der Fertigung von Braut- und Hochzeitsfrisuren nicht um eine künstlerische Tätigkeit, die sich durch ein eigenschöpferisches gestaltendes Schaffen auszeichne, sondern um eine im Wesentlichen erlernbare Arbeit. Dies ergebe sich auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, da sie nach eigenen Angaben ihre Fertigkeiten durch den Besuch verschiedener Kurse und Workshops erworben habe. Zudem gehe es bei ihrer Arbeit um die Verwirklichung der Gestaltungswünsche ihrer Kundinnen und Kunden.

Tätigkeit gehört zum stehenden Handwerksgewerbe

Die Antragstellerin übe auch ein stehendes Gewerbe aus. Denn von ihrer Kundschaft, die regelmäßig den Kontakt zu ihr suche, gehe die Initiative zur Erbringung der Leistungen aus. Auf den Ort der Leistungserbringung komme es für diese Bewertung nicht an. Das Gewerbe sei als Handwerk einzustufen. Die Antragstellerin verrichte insbesondere mit der Gestaltung von Frisuren bei Hochzeiten eine Tätigkeit, die zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehöre.

Pflicht zu Eintragung in Handwerksrolle

Es stünden aufwendige und letztlich auch hochpreisige Frisuren in Rede, die bei lebensnaher Betrachtung ein besonderes Maß an Sorgfalt und fachlicher Hingabe sowie eine vorhergehende Beratung erforderten. Nehme die Antragstellerin somit eine wesentliche Tätigkeit dieses Friseurhandwerks wahr, unterfalle dies der Eintragungspflicht in der Handwerksrolle. Da ihr Betrieb hierin nicht eingetragen sei, habe er der Antragstellerin untersagt werden dürfen.

VG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2021 - 5 L 475/21

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2021.