Abschiebung nach Armenien angedroht
Die armenischen Klägerinnen – eine Mutter und ihre Tochter – kamen 2013 nach Italien und später nach Deutschland. Unter Vorlage einer dänischen Heiratsurkunde und unter Hinweis auf ihre Eheschließung mit einem niederländischen Staatsangehörigen begehrten sie bei der damals zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ihr Ehemann teilte in der Folgezeit mit, es handele sich um eine Scheinehe. Daraufhin stellten die Armenierinnen einen Asylantrag, der erfolglos blieb. In dem Asylbescheid wurde ihnen die Abschiebung nach Armenien angedroht, falls sie nicht freiwillig ausreisten.
Ausbildung während des Asylverfahrens aufgenommen
Während des Asylverfahrens erlaubte der mittlerweile zuständige Landkreis Bad Kreuznach der Mutter die Aufnahme einer Ausbildung in einem Hotelbetrieb, die aber abgebrochen wurde. Etwa zwei Monate später begann die Armenierin eine Ausbildung in einem anderen Hotelbetrieb, die sie allerdings dem Landkreis Bad Kreuznach nicht anzeigte.
Abschiebung nach erfolglosem Eilantrag
Am 05.05.2017, dem Tag der Abschiebung, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Armenierinnen beim VG Koblenz gegen diese Maßnahme erfolglos vorläufigen Rechtsschutz. Die daraufhin von den Klägerinnen erhobene Beschwerde, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 05.05.2017 und die Rückführung der Klägerinnen in das Bundesgebiet gerichtet war, wies das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 11.07.2017 (BeckRS 2017, 117445) zurück.
VG: Abschiebung war rechtmäßig
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Abschiebung sei rechtmäßig gewesen. Das VG verwies in seiner Begründung auf den Beschluss des OVG Koblenz: Danach hätten die ausreisepflichtigen Armenierinnen keine Gründe aufgezeigt, die ihrer Ausreisepflicht entgegenstünden. Dies gelte auch für die Klägerin zu 1), obwohl sie eine Ausbildung aufgenommen habe. Gleichwohl habe sie keinen Anspruch auf Erlass einer Duldung gehabt. Die Beschäftigung der Armenierin in dem neuen Ausbildungsbetrieb sei illegal gewesen, da sie der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt worden sei. Habe es somit die Klägerin zu 1) zu vertreten, dass die neue Beschäftigungserlaubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit nicht erteilt worden sei, hätten auch keine dringenden persönlichen Gründe vorgelegen, um von einer Abschiebung abzusehen.