Schulträger nicht einverstanden
Nach der Verfügung der zuständigen Behörde wird die Grundschule Klotten aufgehoben und der Schulbezirk Cochem um den Schulbezirk Klotten erweitert. Ab dem 01.08.2017 sollen Schüler der Klottener Schule die Grundschule Cochem besuchen. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Organisationsverfügung angeordnet. Hiermit war der Schulträger der Grundschule, die Ortsgemeinde Klotten, nicht einverstanden und erhob Widerspruch. Gleichzeitig suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Gesetzlich vorgesehene Mindestgröße nicht erreicht
Die notwendige Interessenabwägung, so die Koblenzer Richter, falle zu Lasten der Ortsgemeinde aus, so dass die Organisationsverfügung derzeit zu vollziehen sei. Zwar könne im Rahmen des Eilverfahrens angesichts der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden, ob die Organisationsverfügung der ADD rechtmäßig sei. Die Befugnis zur Schließung einer Schule gegen den Willen des Schulträgers setze ein dringendes Bedürfnis voraus. Sie werde durch die Rechte betroffener Eltern und Schüler sowie den in den schulrechtlichen Bestimmungen umschriebenen Mitwirkungsrechten der Gemeinde begrenzt. Vorliegend sei zu beachten, dass es nach den Richtlinien für betroffene Schüler einen Wechsel nur zu Beginn eines neuen Schuljahres geben solle, also frühestens zum Schuljahr 2018/2019. Andererseits seien die Schülerzahlen der Grundschule Klotten erheblich rückläufig. Im Schuljahr 2010/2011 hätten noch 33 Schüler die Schule besucht, 2016/2017 seien es nur noch sieben Schüler gewesen, so dass die Schule die gesetzlich vorgesehene Mindestgröße nicht erreiche.
Planungssicherheit für Betrieb einer Schule
Welche Auswirkungen diese Umstände hätten, müsse im Hauptsacheverfahren abschließend beantwortet werden. Gleichwohl sei es gerechtfertigt, die Klottener Grundschule vorläufig zu schließen. Hierfür spreche insbesondere die Planungssicherheit für den Betrieb einer Schule. Es müsse Klarheit über deren Personalversorgung und die Schülerbeförderung bestehen. Zudem sei das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Eltern, die nicht um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hätten, an einer kontinuierlichen schulischen Erziehung ihrer Kinder zu berücksichtigen. Diese Belange hätten stärkeres Gewicht als das Interesse der Ortsgemeinde, vorläufig von der Vollziehung der Organisationsverfügung verschont zu bleiben. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.