Die Beamtin und der Beamte machten geltend, trotz reduzierter Tätigkeit während ihrer Elternzeit einen Anspruch auf die volle Sonderzahlung von 1.800 Euro zu haben. Das Land Rheinland-Pfalz habe ihnen jedoch nur einen – entsprechend ihrer Arbeitszeit von 30 bzw. 50% – anteilig gekürzten Betrag gezahlt.
Hintergrund ist das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025. Dieses sieht eine einmalige Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1.800 Euro vor, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Anspruchsberechtigt war, wer am Stichtag 9. Dezember 2023 im Beamtenverhältnis gestanden und zwischen dem 1. August und dem 9. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Dienstbezüge erhalten hatte. Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhielten einen im gleichen Verhältnis wie ihre Arbeitszeit gekürzten Betrag.
Die Eltern argumentierten, das verstoße gegen den Gleichheitssatz. Vollzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen, die sich zum Stichtag vollständig in Elternzeit befunden hätten, hätten die Zahlung in voller Höhe erhalten – obwohl sie gar nicht gearbeitet hätten. Sie hingegen, die in Elternzeit 30 bzw. 50% ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgegangen seien, hätten nur den dieser Arbeitszeit entsprechenden Anteil erhalten.
Gesetzgeber durfte differenzieren
Das VG Koblenz konnten sie damit nicht überzeugen. Beamte in Elternzeit, die weiterhin in Teilzeit arbeiteten, müssten sich mit einer gekürzten Inflationsausgleichszahlung zufriedengeben, entschieden die Richterinnen und Richter (Urteile vom 01.04.2025 – 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO).
Das Gericht sah keinen Verfassungsverstoß. Der Gesetzgeber habe bei Einmalzahlungen wie dem Inflationsausgleich einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum – und dürfe zwischen den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, die vollständig in Elternzeit waren, und den Kollegen und Kolleginnen in Teilzeit differenzieren.
Während bei Teilzeitbeschäftigten der Beschäftigungsumfang am Stichtag zur Berechnung beachtet werden könne, sei dies bei vollständig freigestellten Beamten nicht möglich. Da ihre Arbeitszeit auf null reduziert gewesen sei, hätte ihnen eigentlich gar keine Zahlung zugestanden. Daher sei es gerechtfertigt gewesen, deren Anspruchsprüfung an einem anderen Stichtag mit tatsächlichem Dienstbezug zwischen August und Dezember auszurichten, so die Koblenzer Richterinnen und Richter.
Aufgrund der unterschiedlichen Entlohnungssysteme komme es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarifbeschäftigten Sonderzahlungen gewährt worden seien.
In einem ähnlichen Fall entschied das LSG Düsseldorf, dass tarifliche Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit ausgeschlossen werden dürfen. Die Richter stellten klar, dass es sich beim Inflationsausgleich um eine leistungsbezogene Vergütung handelt, die keine mittelbare Diskriminierung darstellt (Urteil vom 14.08.2024 – 14 SLa 303/24).
Die Beamtin und der Beamte können gegen die Entscheidung die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.