Das VG Koblenz hat entschieden, dass Eigentümer von Wohnhäusern ihren Hausmüll zu einer zentralen Sammelstelle am Ortsrand bringen müssen – auch wenn dies mit Aufwand verbunden. Die Richterinnen und Richter stellen klar, dass ein abweichender Abholort zulässig ist, wenn Grundstücke für Müllfahrzeuge "rechtlich und praktisch nicht zumutbar" angefahren werden können. Eine "individuelle Lösung" bei der Müllabfuhr stehe den Betroffenen nicht zu (Urteile vom 24.04.2025 – 4 K 1106/24.KO und 4 K 1117/24.KO).
Die Grundstücke der klagenden Eigentümer waren nur über einen mit einem Durchfahrtsverbot beschilderten und rund 1,8 Kilometer langen, schmalen Wirtschaftsweg erreichbar. Solche Wege dienen laut § 1 Abs. 5 LStrG RP ausschließlich der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und gelten nicht als öffentliche Straßen. Die Rhein-Hunsrück-Entsorgung entschied daher, diese Adressen nicht mehr regulär anzufahren. Stattdessen sollten die Anwohner ihren Müll zu einer Sammelstelle bringen. Die Grundstücksinhaber hielten das für nicht tragbar – und zogen vor Gericht.
VG Koblenz: Keine unzumutbare Härte
Das VG bestätigte jedoch die Maßnahme: Laut Landeskreislaufwirtschaftsgesetz und Abfallsatzung dürfe die Entsorgungsgesellschaft einen anderen Bereitstellungsort für den Haushaltsabfall festlegen, "wenn Grundstücke nicht mit dem Abfuhrwagen angefahren werden können und die Verbringung des Abfalls für die Anschlusspflichtigen keine unzumutbare Härte bedeutet". Der unmittelbaren Anfahrt stünden dabei sowohl straßenverkehrsrechtliche als auch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften entgegen, erklärte das VG Koblenz.
Die Verbringung der Abfälle an den Sammelplatz sei den Hauseigentümern auch zumutbar. Die Richterinnen und Richter bewerteten das Vorgehen des Entsorgers daher als eine rechtlich zulässige Ausnahme vom Grundsatz der grundstücksnahen Müllabholung. Die Betroffenen könnten sich notfalls externer Hilfe bedienen – ein Anspruch auf individuelle Abholung bestehe nicht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.