Glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung gegenüber TK-Anbieter ist rechtswidrig

Eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen war mit ihrer Klage gegen eine Sperrungsanordnung der Glücksspielaufsicht für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet erfolgreich. Für eine solche Anordnung fehlt laut Verwaltungsgericht Koblenz die Rechtsgrundlage, insbesondere könne sie nicht auf den Glücksspielstaatsvertrag 2021 gestützt werden. Die als Zugangsvermittlerin auftretende Klägerin sei schon kein verantwortlicher Diensteanbieter.

Glücksspielaufsicht gab TK-Anbieterin Sperrung von Glücksspielseiten auf

Die Beklagte hatte der Klägerin unter anderem aufgegeben, bestimmte Internetseiten der beigeladenen maltesischen Lotterieunternehmen im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittlerin zu sperren, sodass ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Weiter ordnete die Beklagte an, künftig von ihr mitgeteilte Internetseiten, auf denen nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote vermittelt oder veranstaltet werden ("Mirror-Pages"), zu sperren. Die Klage der Telekommunikationsdienstleistungsanbieterin hatte Erfolg.

VG: Sperrungsanordnung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig

Die glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung sei rechtswidrig, so das VG. Für die angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere könne sie nicht auf die herangezogenen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 gestützt werden. Die als Zugangsvermittlerin auftretende Klägerin sei schon kein verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne der hier einschlägigen Normen. Weil die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine abschließende Sonderregelung darstelle, könne der Erlass der Sperrungsanordnung auch nicht unter Rückgriff auf die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 enthaltene Auffangermächtigung gerechtfertigt werden. Mangels Rechtsgrundlage könne die weitere, die "Mirror-Pages" betreffende Sperrungsanordnung ebenfalls keinen Bestand haben.

VG Koblenz, Urteil vom 10.05.2023 - 2 K 1026/22.KO

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2023.