Keine Zulassung für Volksmusiksender in Hessen

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil die Klage einer juristischen Person auf Zulassung des Betriebs zur Veranstaltung und Verbreitung von privatem Rundfunk in Hessen abgewiesen. Zuvor hatte die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) einen entsprechenden Antrag abgelehnt, da die Antragstellerin keinen tragfähigen Finanzierungsplan vorgelegt habe. Dieser Argumentation hat sich das Gericht angeschlossen.

Klägerin plante Sender mit 24 Stunden Volksmusik

Geplant war eine 24-stündige Veranstaltung von Volksmusik mit stündlichem Nachrichtenteil mit landesweiter Verbreitung in Hessen. Dies hatte die LPR Hessen abgelehnt, da die Antragstellerin keinen tragfähigen Finanzierungsplan vorgelegt habe und die Prognoseentscheidung zur rundfunkrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin negativ ausfalle. Mithin seien die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (HPRG) nicht erfüllt. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Antragstellerin Klage. Ihrer Ansicht nach erfüllt sowohl ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter die persönlichen als auch das Programm die programmbezogenen Zulassungsvoraussetzungen. Ein Programmschema und einen Finanzierungsplan habe sie vorgelegt.

VG: Finanzierungsplan und Programmschema unzureichend

Das Verwaltungsgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Beklagten an und lehnte die Klage als unbegründet ab. Der Anspruch der Klägerin scheitere zum einen daran, dass diese nicht nachgewiesen habe, dass sie finanziell in der Lage sein werde, das geplante Rundfunkprogramm regelmäßig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu veranstalten. Es sei nicht ausreichend, lediglich formell ein Programmschema sowie einen Finanzierungsplan vorzulegen. Vielmehr müssten diese auch mit gewisser Sicherheit die Zielvorgaben des HPRG an ein ordnungsgemäß und auch dauerhaft veranstaltetes Rundfunk- oder Medienprogramm erfüllen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Insbesondere lasse der von der Klägerin vorgelegte Finanzierungsplan nicht erkennen, dass die erwarteten Werbeeinnahmen ausreichend seien, um regelmäßig ein Rundfunkprogramm der vorgesehenen Art zu veranstalten.

Äußerungen des Alleingesellschafters mit Programmgrundsätzen nicht vereinbar

Zum anderen scheitere der geltend gemachte Anspruch der Klägerin daran, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin nicht die Gewähr dafür biete, bei zukünftigen Rundfunkveranstaltungen - insbesondere beim Nachrichtenteil - die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Diese Einschätzung resultiere aus von der Beklagten zusammengestellten und dem Gericht vorgelegten Unterlagen verschiedener Internetquellen. Die dort von dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin getätigten Äußerungen seien mit den Programmgrundsätzen nicht vereinbar. Dass es sich um private Äußerungen gehandelt habe, stünde der Einschätzung nicht entgegen, da der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin aufgrund seiner Stellung überwiegenden Einfluss auf das gesamte Programm haben würde. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

VG Kassel, Urteil vom 29.09.2021 - 1 K 677/20

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2021.