VG bestätigt Anordnung der Betriebsschließung gegenüber der Antragstellerin
Das Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag der Antragstellerin gegen die von den Behörden angeordnete Betriebsschließung und den Rückruf der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel abgelehnt. Nach europäischem Recht könne die Behörde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln einschränken oder untersagen, die Rücknahme und den Rückruf der Lebensmittel anordnen sowie sonstige Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen erachte, wenn ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht vorliege.
Untragbare Verstöße der Antragstellerin gegen das Lebensmittelrecht nachgewiesen
Der Antragsgegner habe rechtsfehlerfrei Verstöße der Antragstellerin gegen das Lebensmittelrecht festgestellt. Die Antragstellerin habe mit pathogenen Listerien befallene Wurstwaren im März und April 2019 in den Verkehr gebracht. Bei einer Untersuchung von verwendeten Tupfern beziehungsweise Schwämmchenproben seien zudem apathogene Listerien nachgewiesen worden. Der Fachdienst der Antragsgegnerin habe bei weiteren Kontrollen wiederholt Mängel in der Bau-, Arbeits- und Prozesshygiene festgestellt. Dies lasse auf eine ungenügende Umsetzung des Hygienemanagements der Antragstellerin schließen. Ferner seien untragbare Zustände in Bezug auf den Konfiskatraum festgestellt worden: Der Raum sei gefüllt mit völlig vergammelter Ware, Schimmel, Fäulnis und verunreinigt mit stinkender Flüssigkeit, die auch in reine Räume übertragen worden sei.
Betriebsschließung war erforderlich und verhältnismäßig
Die Anordnungen der Antragsgegnerin seien auch erforderlich und verhältnismäßig. Sie seien notwendig, da eine weniger einschneidende Maßnahme, die den erstrebten Zweck in vergleichbarer Weise erreichen könne, nicht zur Verfügung stehe. Da eine konkrete Kontaminationsquelle der angefochtenen Verfügung zufolge trotz entsprechender Anordnungen des Antragsgegners bis lang nicht beziehungsweise nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt und damit auch nicht beseitigt werden konnte, bestünde bei einem weiteren Vertrieb die Gefahr, dass erneut kontaminierte Lebensmittel in Verkehr gelangten.
Maßnahmen zur Abwehr Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung alternativlos
Entgegen der Sichtweise der Antragstellerin gehe es hier auch nicht darum, nachträglich Sanktionen für die Vergangenheit zu verhängen, sondern die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, um in Anknüpfung an die Feststellung von Verstößen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung weitestgehend und zeitnah reduzieren können. Vor diesem Hintergrund seien die getroffene Untersagungsanordnung und der angeordnete Rückruf nicht nur angemessen, sondern alternativlos, um erhebliche und schwerwiegende Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen soweit wie möglich zu minimieren.