Eine Behörde hatte es versäumt, eine im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Summe von 532 Euro innerhalb von vier Wochen an die Anwältin der Gegenseite zu zahlen. Dies führte zu einem Vollstreckungsverfahren, das beendet wurde, da beide Parteien es für erledigt erklärten (§§ 92 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO).
Das VG Kassel entschied nun noch über die Kosten und legte sie der Schuldnerin auf. Sie habe die Ursache für das Vollstreckungsverfahren gesetzt, da sie die im Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Kassel (Az.: 1 K 120/19.KS) festgesetzte Summe nicht fristgemäß an die Bevollmächtigte gezahlt habe.
VG: "Haushaltstechnisch schwierig" – zwei Wochen reichen nicht
"(…) Die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten (beträgt) (…) vier Wochen.", stellte das nordhessische Gericht klar. Die Entscheidung beruht auf der Annahme, dass eine angemessene Frist erforderlich sei, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Zahlung freiwillig zu leisten und das Vollstreckungsverfahren abzuwenden.
Das VG leitet die vierwöchige Zahlungsfrist der Behörde aus einer entsprechenden Anwendung des § 882a ZPO (Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung) ab. Denn die für Kostenfestsetzungsbeschlüsse geltende Wartefrist von zwei Wochen nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 798 ZPO berücksichtige nicht ausreichend, dass es für öffentlich-rechtliche Körperschaften "mitunter haushaltstechnisch schwierig sein" könne, die Schulden schnell zu begleichen. Daher müsse sich der Gläubiger eine angemessene Zeit nach Zustellung des Titels gedulden – in diesem Fall um weitere zwei Wochen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Behörde die Zahlung ernsthaft verweigert habe.
Nach Ansicht der Kasseler Richter spielt es dabei keine Rolle, dass der Gläubiger den Antrag auf Vollstreckung gestellt hatte, obwohl die Frist für die Behörde noch zwei Tage lang lief – diese hatte den Beschluss über das elektronische Behördenpostfach erst eine Woche nach der Anwältin erhalten.
Da die Behörde erst sechs Tage nach Zustellung der Antragsschrift die Hinterlegung beantragt und einen weiteren Monat später erst die Hinterlegungssumme beim AG eingezahlt habe, sei die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens wegen vorheriger Untätigkeit nicht zu beanstanden.