Verfassungsgericht hat mit Pressearbeit keine AfD-Rechte verletzt

Das Bundesverfassungsgericht verletzte mit seiner Pressearbeit nach Auffassung des Karlsruher Verwaltungsgerichts keine Rechte der AfD. Die Partei hatte dagegen geklagt, dass das BVerfG bei Urteilsverkündungen die Pressemitteilung berechtigten Journalistinnen und Journalisten schon am Vorabend zugänglich macht. Das VG hatte bereits am 26.08.2022 darüber informiert, dass die Klage tags zuvor abgewiesen wurde. Die Begründung wurde heute nachgereicht.

AfD fehlte Klagebefugnis

Die AfD meint, dass Verfahrensbeteiligte, die den Ausgang erst bei der Verkündung erfahren, gegenüber den Journalisten im Nachteil seien. Konkret ging es um ein Urteil von Juni 2020, als die AfD gegen den damaligen CSU-Bundesinnenminister Horst Seehofer geklagt hatte. Nach der jetzt vorliegenden Begründung kann sich die AfD nicht auf die Presse- und Rundfunkfreiheit berufen. Sie stehe auch nicht in beruflichem Wettbewerb zu den Medienvertretern. Die zuständige Kammer des VG habe "außerdem nicht erkennen können, dass es zu einer medialen Darstellung der AfD gekommen wäre, die sich in ehrenrühriger Weise abträglich auf ihr Bild in der Öffentlichkeit ausgewirkt hätte". Deshalb fehle der Partei schon die Klagebefugnis. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die AfD die Pressemitteilungen zu Verfahren, an denen sie beteiligt ist, ebenfalls vorab bekommen sollte.

Justizpressekonferenz vor Urteilsverkündung zu Vertraulichkeit verpflichtet

Vollmitglieder der Justizpressekonferenz (JPK) können sich vor Urteilsverkündungen die Pressemitteilung ausgedruckt an der Gerichtspforte abholen. Dabei verpflichten sie sich mit ihrer Unterschrift, den Inhalt vertraulich zu behandeln und erst parallel zur Verkündung zu veröffentlichen. Das Gericht will den Medienvertretern damit Gelegenheit geben, die meist umfangreichen und komplexen Mitteilungen in Ruhe zu lesen und zu verstehen. Die JPK ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft von Fachkorrespondenten. Im Moment hat der Karlsruher Verein knapp 40 Vollmitglieder.

VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2022 - 3 K 606/21

Redaktion beck-aktuell, 13. September 2022 (dpa).