Karlsruhe geht gegen "Montagsspaziergänge" vor
Die Antragsgegnerin hatte "alle mit generellen Aufrufen zu 'Montagsspaziergängen' oder 'Spaziergängen' in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend" untersagt, diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang, also etwa die Auflösung der Versammlung, angedroht.
Allgemeinverfügung hinreichend bestimmt
Die Allgemeinverfügung begegnet nach Ansicht des Gerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei insbesondere, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, hinreichend bestimmt, da sich aus ihrer Begründung ergebe, dass die Verfügung sich auf anmeldefähige, aber entgegen den gesetzlichen Vorgaben bewusst nicht angemeldete Versammlungen beziehe, die sich gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie richteten. Die Veranstalter der "Spaziergänge" hätten bewusst das Anmeldeerfordernis und die daraus folgenden Auflagen wie etwa ein flächendeckendes Maskentragungsgebot umgehen wollen. Die Versammlungsbehörden und die Polizei könnten sich zudem nicht ausreichend auf die Zusammenkünfte vorbereiten.
Öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet
Die Antragsgegnerin sei nach den bisherigen Erfahrungen auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer erneuten Durchführung der nicht angemeldeten "Spaziergänge" etwa die Maskentragepflicht nicht erfüllt und Abstände nicht eingehalten würden, so dass mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen bei weiteren "Spaziergängen" die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wäre, betonte das Gericht. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.