Verbot der „Corona-Spaziergänge“ in Karlsruhe rechtens
montagsspaziergang_CR ZUMAPRESScom Sachelle Babbar
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Die Stadt Karlsruhe darf die sogenannten "Corona-Spaziergänge" vorübergehend verbieten. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss klargestellt und einen Antrag gegen die bis zum 31.01.2022 geltende versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung abgelehnt. Die Veranstalter der unangemeldeten "Spaziergänge" würden bewusst das Anmeldeerfordernis und damit verbundene Auflagen umgehen.

Karlsruhe geht gegen "Montagsspaziergänge" vor

Die Antragsgegnerin hatte "alle mit generellen Aufrufen zu 'Montagsspaziergängen' oder 'Spaziergängen' in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend" untersagt, diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang, also etwa die Auflösung der Versammlung, angedroht.

Allgemeinverfügung hinreichend bestimmt

Die Allgemeinverfügung begegnet nach Ansicht des Gerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei insbesondere, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, hinreichend bestimmt, da sich aus ihrer Begründung ergebe, dass die Verfügung sich auf anmeldefähige, aber entgegen den gesetzlichen Vorgaben bewusst nicht angemeldete Versammlungen beziehe, die sich gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie richteten. Die Veranstalter der "Spaziergänge" hätten bewusst das Anmeldeerfordernis und die daraus folgenden Auflagen wie etwa ein flächendeckendes Maskentragungsgebot umgehen wollen. Die Versammlungsbehörden und die Polizei könnten sich zudem nicht ausreichend auf die Zusammenkünfte vorbereiten.

Öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet

Die Antragsgegnerin sei nach den bisherigen Erfahrungen auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer erneuten Durchführung der nicht angemeldeten "Spaziergänge" etwa die Maskentragepflicht nicht erfüllt und Abstände nicht eingehalten würden, so dass mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen bei weiteren "Spaziergängen" die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wäre, betonte das Gericht. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2021 - 3 K 4579/21

Redaktion beck-aktuell, 23. Dezember 2021.