Gericht verweist auf lärmbedingte Gesundheitsgefahren
Nach Auffassung der Kammer haben die Kläger angesichts der vom Gaststättenbetrieb in der Heidelberger Altstadt ausgehenden lärmbedingten Gesundheitsgefahren einen Anspruch darauf, dass die Gaststätten unter der Woche, also auch am sogenannten studentischen Donnerstag, spätestens um Mitternacht schließen. Dies sei zur Gewährleistung der aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendigen Nachtruhe von mindestens sechs Stunden notwendig. In den Nächten zum Samstag und Sonntag müsse die Sperrzeit spätestens um 2.30 Uhr beginnen.
Urteil bislang noch nicht schriftlich begründet
Diese Maßgaben seien für den Heidelberger Gemeinderat bindend. Lediglich den exakten Geltungsbereich der neuen Sperrzeiten – innerhalb der räumlichen Grenzen der bisherigen Sperrzeitverordnung – könne der Gemeinderat im Rahmen seines normgeberischen Ermessens festlegen. Eine schriftliche Begründung des Urteils ist noch nicht erfolgt.