Dass eine Versammlung von der Mehrheit der ansässigen Menschen als pietätlos und anstößig empfunden wird, könne kein Verbot der Versammlung begründen, so das VG (Beschluss vom 06.06.2024 - 1 K 2588/24) weiter, das insoweit einem Eilantrag der AfD gegen eine Allgemeinverfügung des Mannheimer Oberbürgermeisters Christian Specht (CDU) stattgab.
Er hatte verfügt, dass der Marktplatz als Ort des Gedenkens und der Trauer zwei Wochen lang nicht für Veranstaltungen und Versammlungen genutzt werden solle. Eine Demonstration der AfD auf dem Marktplatz hatte die Stadt Mannheim mit Verweis auf die Allgemeinverfügung verboten. Als Auflage sollte die Versammlung stattdessen auf einem anderen Stadtplatz abgehalten werden.
Beide behördlichen Verfügungen seien voraussichtlich rechtswidrig, entschied nun das VG, weshalb die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Allein die Widmung des Marktplatzes als Gedenkstätte könne den Schutzbereich des verfassungsrechtlich garantieren Rechts auf Versammlung nicht begrenzen. Faktisch stehe der Platz weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung.
Die Stadt habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht überzeugend dargelegt, so das Gericht weiter. Bei der Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe, könne es nicht auf die politisch-inhaltliche Bewertung der beabsichtigten Versammlung ankommen, sondern nur darauf, ob grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden. Dass die Stadt ein stilles Gedenken für angemessener halte als eine lautstarke Demonstration, reiche hierfür nicht. Die Stadt Mannheim kann gegen den Beschluss Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einlegen.