Keine Entschädigung für Einsatzzeiten von Studierenden bei Freiwilliger Feuerwehr

Studierende, die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind, haben in Baden-Württemberg keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung für ihre Einsatzzeiten. Eine solche steht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nur Berufstätigen oder Personen zu, die als Haupttätigkeit einen Haushalt führen. Studenten fielen nicht in diese Gruppen, hierin liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Stadt lehnt Geldentschädigung für Einsatzzeiten Studierender ab

Der Kläger studiert an der Universität Heidelberg und ist seit mehreren Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in Heidelberg. Im Jahr 2020 wandte er sich an die Stadt und beantragte eine Geldentschädigung für seine Einsatzzeiten in den Jahren 2018 und 2019 in Höhe von rund 2.500 Euro. Die Stadt lehnte dies ab, da Studierende nach der Feuerwehrsatzung der Stadt aus dem Kreis der Entschädigungsberechtigten ausgenommen seien. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er berief sich hierzu auf § 16 Abs. 1 des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes, der neben der Entschädigung des Verdienstausfalls für berufstätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr auch eine nach der Einsatzzeit bemessene Entschädigung für Mitglieder vorsieht, die keinen Verdienst haben und einen Haushalt führen. Diese Voraussetzungen treffen seiner Ansicht nach auch auf Studierende zu. Sofern die Feuerwehrsatzung der Stadt eine Einschränkung auf Personen vorsehe, deren Haupttätigkeit das Besorgen des Haushalts sei, sei dies mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht vereinbar.

VG Karlsruhe: Entschädigung nur für Haushaltsführende in Haupttätigkeit

Das VG Karlsruhe folgt der Argumentation des Klägers nicht. Zwar lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 16 Abs. 1 FwG eindeutig entnehmen, ob die Entschädigung auf solche Mitglieder beschränkt sein solle, die als Haupttätigkeit einen Haushalt führten. Jedoch zeige die Geschichte der Gesetzgebung, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt habe. Denn im Lauf der Beratungen im Landtag zur Einführung der Entschädigungsvorschrift in die Gemeindeordnung, der § 16 Abs. 1 FwG nachgebildet sei, sei der Gesetzgeber von einer weiten Formulierung, die Studierende eingeschlossen hätte, abgerückt.

Beitrag zu familiärer Existenzsicherung rechtfertigt Unterscheidung

Dieses Verständnis sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Personen, die den Haushalt in Haupttätigkeit führten, leisteten einen der Erwerbstätigkeit gleichstehenden Beitrag zur Existenzsicherung der Familie oder Lebensgemeinschaft des Haushalts. Dies treffe auf Studierende, die ihren Haushalt neben dem Studium führten, nicht zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG Karlsruhe hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2021 - 7 K 3231/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2021.