Verwaltungsgerichte in Beden-Württemberg beurteilen "Corona-Spaziergänge" unterschiedlich

Zwei Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg haben im einstweiligen Rechtsschutz zu sogenannten "Corona-Spaziergängen" entschieden. Während ein Eilantrag vor dem VG Karlsruhe gegen die Untersagung von "Corona-Spaziergängen" erfolgreich war, da der Stadt nach Ansicht des Gerichts mildere Mittel gegenüber dem präventiven Verbot unangemeldeter Versammlungen zur Verfügung stünden, scheiterte ein Eilantrag vor dem VG Freiburg, welches das Verbot für voraussichtlich angemessen hielt.

VG Karlsruhe erlaubt "Corona-Spaziergänge"

In Karlsruhe sind "Corona-Spaziergänge" vorerst wieder erlaubt. Ein entsprechender Eilantrag gegen die noch bis zum 31.01.2022 geltende Allgemeinverfügung, welche "Corona-Spaziergänge" untersagt, war erfolgreich (Az. 4 K 185/22). Da die Stadt selbst davon ausgehe, dass in ihrem Stadtgebiet immer montags planmäßig unangemeldete Versammlungen stattfinden würden, sei sie in der Lage, sich hierauf angemessen vorzubereiten und insbesondere an diesen Tagen adäquate Polizeikapazitäten vorzuhalten, so die Begründung des Gerichts. Insofern kämen mildere Mittel gegenüber dem präventiven Verbot unangemeldeter Versammlungen in Betracht. So könne die Stadt im Weg einer Allgemeinverfügung anordnen, bei sämtlichen (angemeldeten oder unangemeldeten) Versammlungen im Stadtgebiet eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und bestimmte Mindestabstände zwischen den Teilnehmern einzuhalten. Wenige Wochen zuvor hatte das Gericht einen anderen Eilantrag gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung noch mit der Begründung abgelehnt, dass auf den Versammlungen regelmäßig gegen Hygienevorschriften verstoßen würde (Az. 3 K 4579/21). Dies sei inzwischen ausweislich der vorgelegten Polizeiberichte anders, weshalb das Verbot nicht aufrecht erhalten werden könne.

VG Freiburg hält Verbot für angemessen

Demgegenüber bleiben in der Stadt Schopfheim "Corona-Spaziergänge" nach einem erneuten Beschluss des VG Freiburg weiterhin verboten (Az. 8 K 165/22). Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Lörrach als zuständiger Kreispolizeibehörde verbiete - so das Gericht - lediglich unangemeldete, obwohl zuvor geplante "Montagsspaziergänge" und vergleichbare Zusammenkünfte, bei denen insbesondere die geltenden Abstandsregelungen bzw. die Maskenpflicht bei Unterschreitung des Mindestabstands nicht beachtet würden und somit eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit vorliege. Weiterhin zulässig seien hingegen ordnungsgemäß angemeldete und spontane Protestaktionen gegen Corona-Maßnahmen, wenn diese unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Abstandsgebot, Maskenpflicht) und gegebenenfalls ergangener behördlicher Auflagen stattfänden. In der Vergangenheit seien Mindestabstand und Maskenpflicht trotz ausdrücklicher Aufforderungen durch die Polizei nicht beachtet worden. Diese Zuwiderhandlungen gäben hinreichenden Anlass zu der Prognose, dass ohne das Verbot auch künftig "Corona-Spaziergänge" in Schopfheim stattfänden, bei denen die gesetzlichen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten würden. Daher sei das Verbot voraussichtlich angemessen. Angesichts des Umstands, dass die sich derzeit rasant verbreitende Omikron-Variante deutlich ansteckender als frühere Varianten sei, liege es zudem nahe, dass nunmehr auch Infektionen im Freien häufiger vorkämen als bei bislang dominierenden Varianten. Auch die Dauer des Versammlungsverbots bis zum 28.02.2022 sei voraussichtlich gerechtfertigt.

VG Freiburg, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 K 165/22

Redaktion beck-aktuell, 28. Januar 2022.