Erfolg hatte der gegen die Anordnungen des Landratsamts Enzkreis gerichtete Eilantrag des Bürgermeisters einzig insofern, als es ihm laut VG weiterhin erlaubt sein muss, gemeindliche Einrichtungen zur Erledigung privater Angelegenheiten zu betreten. Der Mann ist seit Mitte 2022 Bürgermeister. Am 13.03.2025 wurden das Mönsheimer Rathaus und seine Privatwohnung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses durchsucht. Dies hatte die Staatsanwaltschaft veranlasst, die gegen den Amtsträger wegen des Anfangsverdachts der Bestechlichkeit und Untreue ermittelt.
Der Bürgermeister meint, das am selben Tag verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und das Hausverbot für sämtliche Liegenschaften der Gemeinde sei rechtswidrig. Schließlich habe ihn das Landratsamt vorher nicht angehört.
Das VG Karlsruhe geht davon aus, dass eine Anhörung entbehrlich war (Beschluss vom 29.08.2025 - 9 K 4318/25). Wegen Gefahr in Verzug habe die Behörde unmittelbar einschreiten müssen. Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung wegen Untreue und Bestechlichkeit sei ein erheblicher Vertrauensverlust sowohl seitens der Bürger als auch seitens der Gemeindemitarbeiter zu besorgen gewesen.
Anordnungen wohl weitgehend rechtmäßig
In der Sache nimmt das VG nach summarischer Prüfung an, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig ist. Für das Verbot sprächen "zwingende dienstliche Gründe". Übe der Amtsinhaber den Dienst weiter aus, würde das den Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung aus Sicht der Richterinnen und Richter erheblich beeinträchtigen. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bürgermeister dienstpflichtwidrig verhalten und unter anderem gegen die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Untreue sowie gegen die gemeindliche Kompetenzordnung verstoßen habe.
Gründe dafür, ihm den Zutritt zur Gemeindeverwaltung auch insofern zu verwehren, als er dort seine persönlichen Angelegenheiten regeln wolle, sah das VG nicht. Insofern gab es dem Eilantrag gegen das Hausverbot statt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten können noch Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.