VG Karlsruhe bestätigt Betriebsverbot für Arzneimittelautomaten

Das behördliche Verbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, ist rechtens. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2019 hervor. Die Entscheidungsgründe liegen nach Mitteilung des Gerichts noch nicht vor (Az.: 3 K 5393/17).

Beratung von Apotheken-Kunden über Videoterminal

Die Klägerin, eine niederländische Versandapotheke, bot seit dem 19.04.2017 in der Gemeinde Hüffenhardt eine "pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe" an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt über ein Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker beziehungsweise Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten verbunden. Dieser entschied dann unter anderem nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des von dem Kunden gewünschten Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten.

Bescheid untersagte weitere Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel

Mit Bescheid vom 21.04.2017 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin die weitere Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel sowie mit sofortiger Wirkung die weitere Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel mittels des Automaten. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, die Klägerin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe.

Klägerin: Abgabe der Medikamente wie im Versandhandel

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 26.04.2017 vor dem VG Karlsruhe Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes. Der Eilantrag wurde später wieder zurückgenommen. In der Begründung ihrer Klage vertrat die Klägerin insbesondere den Standpunkt, bei der Abgabe der Medikamente mittels Videochat handele es sich um eine Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das VG ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage jetzt abgewiesen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2019 - 3 K 5393/17

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2019.