Auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kommt viel Arbeit zu. Das VG Karlsruhe hat in einem Gerichtsbescheid vom 23. Mai entschieden, dass in Syrien keine ungewisse Lage mehr besteht (A 8 K 5682/24). Das BAMF sei somit nicht mehr berechtigt, eine Entscheidung über Asylanträge von Menschen aus Syrien aufzuschieben. Zuvor war die Frage um Abschiebungen nach Syrien nach dem Regierungswechsel im Mittelmeerstaat umstritten.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Asylantrag eines Syrers aus dem Oktober 2023. Nachdem das BAMF ein Jahr nicht über seinen Asylantrag entschied, klagte der Mann im Oktober 2024 darauf, das Amt dazu zu verpflichten, eine Entscheidung zu treffen. Dem stimmte das VG Karlsruhe zu – zu einem weiteren Aufschub gemäß § 24 Abs. 5 AsylG sei die Behörde nicht mehr berechtigt. Diese Vorschrift erlaubt eine Aussetzung, wenn eine besondere Aufklärung über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsland nötig ist. § 24 Abs. 5 AsylG soll damit also weitere Ermittlungen und Aufklärung über die Zustände in einem Herkunftsland ermöglichen.
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Eben diese Aufklärungsnotwendigkeit bestehe im Fall von Syrien nicht mehr, so das Gericht. Das Regime von Bashar Al-Assad herrsche bereits seit Dezember 2024 nicht mehr über Syrien. Die neue Regierung unter der Führung der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) halte sich stabil an der Macht und kontrolliere große Teile des Landes, so das VG. Mittlerweile lägen "diverse Erkenntnismittel zu dieser veränderten Lage in Syrien vor".
Das BAMF selbst habe im März 2025 einen ausführlichen Länderreport "Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen" erstellt, der auf alle für die Prüfung des Flüchtlingsschutzes, des subsidiären Schutzes sowie des Vorliegens von Abschiebungsverboten relevanten Fragen unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel eingehe. Auch ein Bericht der Asylagentur der EU liege seitdem vor. Zu syrischen Menschen sunnitischen Glaubens und zu Kurdinnen und Kurden liege zudem auch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor, so das VG Karlsruhe. Daraus ergebe sich, dass das BAMF dazu verpflichtet sei, über Anträge von Menschen aus Syrien zu entscheiden.
Im Falle des syrischen Klägers enthalte der Bescheid keine inhaltlichen Vorgaben, zunächst müsse das BAMF den Mann anhören.