Martin Sellner bezeichnet sich selbst als Aktivist der "Identitären Bewegung Österreichs". Er plante für den 3. August 2024 eine Lesung auf dem Gebiet der Gemeinde Neulingen in Baden-Württemberg. Die Gemeinde war von den Plänen Sellners nicht begeistert und verhängte ein Aufenthaltsverbot für den Tag der Lesung. Sellner vertrete verfassungswidrige Positionen und habe dabei eine hohe Reichweite, argumentierte die Gemeinde. Das stelle eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Es sei damit zu rechnen, dass Sellner bei der Lesung Straftaten wie beispielsweise Volksverhetzung begehe.
Sellner wandte sich gegen das Aufenthaltsverbot, das er für rechtswidrig hält. In der Verfügung fehle jeder Tatsachenvortrag darüber, ob und unter welchen Umständen er welche Straftaten begehen werde.
Verfassungswidrig, aber nicht strafbar
Das VG hat Sellner nun Recht gegeben (Urteil vom 06.03.2026 - 9 K 4719/24). Das Aufenthaltsverbot der Gemeinde Neulingen sei rechtswidrig gewesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 BWPolG seien nicht erfüllt gewesen. Dazu hätte die Gemeinde die durch Tatsachen gerechtfertigte Annahme vorbringen müssen, Sellner werde während seines Aufenthalts in der Gemeinde eine Straftat begehen. Das sei ihr nicht gelungen.
Zwar habe sie unter Verweis auf das "Remigrationskonzept" nachvollziehbar dargelegt, dass es wahrscheinlich sei, dass Sellner verfassungswidrige politische Meinungen äußern werde. Konkrete Tatsachen, dass er bei der geplanten Veranstaltung jedoch Straftaten begehen oder hierzu beitragen werde, habe sie indes nicht hinreichend benannt. Wegen der durch das Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit sei es daher nicht möglich gewesen, ein Aufenthaltsverbot nach dem Polizeigesetz zu verhängen, hieß es. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Auf seinem Telegram-Kanal hatte Sellner damals geschrieben, die Polizei habe seine Lesung "gesprengt" und ihm einen Platzverweis für den gesamten Ort erteilt. Die Polizei teilte mit, das Verbot sei unmittelbar nach Beginn des nichtöffentlichen Treffens ausgehändigt worden. Sellner habe im Anschluss den Veranstaltungsraum verlassen und sei der Verfügung nachgekommen.
Gericht: Sellner-Konzept verstößt gegen Grundgesetz
Die Rechercheplattform "Correctiv" hatte 2024 über ein Treffen rechter Kreise in Potsdam berichtet. In die Schlagzeilen geriet es unter anderem wegen des Begriffs "Remigration", den Sellner nach eigenen Angaben dort verwendet hatte. Nach Auffassung des BVerwG verstößt sein Konzept gegen die vom Grundgesetz geschützte Menschenwürde. Es erkenne nicht jeden Staatsbürger als gleichberechtigt an.
Sellner bezieht auch Staatsbürger mit Migrationshintergrund in sein Konzept ein, wenn diese sich nicht assimiliert (angeglichen oder angepasst) hätten. Er will sie nach eigenen Angaben zwar nicht abschieben lassen, aber mit Druck dazu bewegen, zu gehen.


