Eine bloße Hilfskraft hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Corona-Prämie, mit der der Staat Pflegekräfte für die besonderen Belastungen entschädigen wollte, denen sie durch die Pandemie ausgesetzt waren. Das hat das VG Karlsruhe kürzlich entscheiden (Urteil vom 23.04.2024 - 8 K 615/23).
Die Klägerin in dem Verfahren war als Pflegehilfskraft in einem Krankenhaus tätig, welches Bundesmittel zum Zwecke der Auszahlung von sogenannten Sonderleistungen erhielt. Die Vorschrift aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, die durch das Pflegebonusgesetz eingefügt worden ist, sieht eine Auszahlung an "Pflegefachkräfte" vor.
Die Pflegerin führte an, sie sei während der Pandemie der gleichen Belastung ausgesetzt gewesen wie Pflegefachkräfte. Beide Berufsgruppen hätten schließlich erkrankte Patientinnen und Patienten behandelt. Aus diesem Grund liege durch die Nichtauszahlung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor und sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Klägerin nicht vom Wortlaut erfasst
Das Urteil begründete die 8. Kammer des VG damit, dass die Grenze der Gesetzesauslegung der Wortlaut bilde. Dieser sei hier eindeutig und umfasse Pflegehilfskräfte nicht. § 26e KHG erklärt, dass die Auszahlung der Bundesmittel an "Pflegefachkräfte" zu erfolgen hat. Die Klägerin könne somit als Pflegehilfskraft keinen Anspruch herleiten und sei nicht mit einer Pflegefachkraft vergleichbar. Mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Pflegebonusgesetzes sei erkennbar, dass der Gesetzgeber keine Boni an Hilfskräfte vorgesehen habe.
Die Kammer sei auch überzeugt davon, dass der Staat bei der Gewährung von Leistungen eine größere Gestaltungsfreiheit habe, als dies bei der Eingriffsverwaltung der Fall sei. Durch die Formulierung des § 26e KHG sei die Grenze dieser Freiheit nicht überschritten – auch wenn, wie die Kammer anmerkte, eine andere Gestaltung des Pflegebonus in politischer Hinsicht gerechter sein könnte. Es sei ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Leistungen nur einem überschaubar bestimmbaren Personenkreis zu gewähren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.