Trotz Abstandsgebots: Wettbüro nahe Grundschulturnhalle war zuzulassen

Das VG Karlsruhe hat trotz des Abstandsgebots eine Wettvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschulturnhalle zugelassen. Der Grund: Außerhalb der Schulzeiten wird sie für den Vereinssport genutzt, wobei sich das Angebot an alle Altersgruppen richtet, nicht gezielt an Kinder und Jugendliche.

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz auf Malta will im baden-württembergischen St. Leon-Rot eine Wettvermittlungsstelle betreiben. Doch die hierfür erforderliche Erlaubnis wurde ihr verwehrt. Der gesetzliche Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer "zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bestimmten Einrichtung" werde nicht eingehalten, so das Regierungspräsidium Karlsruhe unter Verweis auf das Landesglücksspielgesetz (LGlüG). In circa 120 Meter Luftlinie befindet sich die Turnhalle einer Grundschule.

Das VG Karlsruhe teilt diese Ansicht nicht (Urteil vom 25.09.2025 – 5 K 2836/23). Die Abstandsvorgabe des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG stehe der Erlaubniserteilung nicht entgegen. Bei der multifunktional genutzten Grundschulturnhalle handele es sich nämlich nicht um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne der Vorschrift.

Einen Widmungszweck, der in seinem Schwerpunkt auf Kinder und Jugendliche abziele, konnte das VG nicht erkennen. Das Angebot der die Halle außerhalb der Schulzeiten benutzenden Sportvereine sei auch nicht spezifisch auf Kinder und Jugendliche zugeschnitten. Es fehlten insbesondere pädagogisch geschultes Personal vor Ort, sozialpädagogische Begleitung oder Aufsicht, jugendspezifische Aufenthalts- oder Schutzkonzepte oder eine durchgängige Orientierung an Entwicklungsbedürfnissen Jugendlicher. Die Sportangebote der Vereine richteten sich an Menschen jeden Alters.

Auch tatsächlich werde die Sporthalle konkret nur sehr wenig durch Kinder und Jugendliche genutzt. Ohnehin reiche zudem die bloße faktische Mitnutzung durch Jugendliche nicht aus, um den Tatbestand des § 20bAbs. 1 S. 1 LGlüG zu erfüllen, fügte das Gericht hinzu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Regierungspräsidium kann die Zulassung der Berufung durch den VGH Mannheim beantragen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2025 - 5 K 2836/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 7. November 2025.

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