Ver­kauf ver­bo­ten: Hand­gel mit des­in­fi­zie­ren­der Wir­kung braucht Zu­las­sung oder Re­gis­trie­rung

Ein des­in­fi­zie­ren­des Hand­gel ist kein Kos­me­tik­pro­dukt. Eine für Kos­me­tik­pro­duk­te gel­ten­de Aus­nah­me von der EU-Bio­zid-Ver­ord­nung ist damit nicht ein­schlä­gig und das Hand­gel muss zu­ge­las­sen oder re­gis­triert wer­den. So lange darf es nicht ver­kauft wer­den, so das VG Karls­ru­he.

Eine bun­des­weit ver­tre­te­ne Dro­ge­rie­markt­ket­te bie­tet drei Pro­duk­te ihrer Ei­gen­mar­ken als "Rei­ni­gungs-Hand­gel" sowie "Rei­ni­gen­des Hand­gel" an. Die Be­häl­ter sind mit Schmet­ter­lin­gen, Cle­men­ti­nen­spal­ten oder Häs­chen ver­ziert. Das Re­gie­rungs­prä­si­di­um Tü­bin­gen un­ter­sag­te den Ver­trieb der Pro­duk­te, weil sie weder nach der EU-Bio­zid-Ver­ord­nung zu­ge­las­sen noch ent­spre­chend re­gis­triert seien.

Die Be­trei­be­rin der Dro­ge­rie­märk­te wand­te ein, es han­de­le sich Kos­me­tik­pro­duk­te. In den Rei­ni­gungs­ge­len sei je­weils min­des­tens ein Duft­stoff sowie ein In­halts­stoff mit pfle­gen­der Wir­kung ent­hal­ten. Die Bio­zid-Funk­ti­on sei al­len­falls zweit­ran­gig.

Ver­brau­cher nimmt die Hand­ge­le als Bio­zid-Pro­duk­te wahr

Das VG Karls­ru­he nahm die Pro­duk­te selbst in Au­gen­schein und be­stä­tig­te so­dann die Un­ter­sa­gungs­ver­fü­gung. Die Bio­zid-Ver­ord­nung sei an­wend­bar. Zwar seien Kos­me­tik­pro­duk­te von deren An­wen­dungs­be­reich aus­ge­nom­men. Die Rei­ni­gungs­ge­le seien aber keine kos­me­ti­schen Mit­tel.

Die Un­ter­schei­dung rich­te sich nach einem abs­trakt-ob­jek­ti­ven Maß­stab. Es komme dar­auf an, wie das Pro­dukt für einen durch­schnitt­li­chen Ver­brau­cher in Er­schei­nung trete. Bei den Rei­ni­gungs­ge­len sei ein Al­ko­hol­ge­ruch un­mit­tel­bar nach dem Auf­tra­gen in­ten­siv wahr­nehm­bar. Auch seien deut­li­che Warn­hin­wei­se auf den Ver­pa­ckun­gen an­ge­bracht, die auf eine hohe Ent­zünd­lich­keit der Pro­duk­te auf­merk­sam mach­ten. Die Rei­ni­gungs­ge­le seien in den La­den­ge­schäf­ten zwi­schen den Hand­des­in­fek­ti­ons­mit­teln plat­ziert. Ins­ge­samt gehe der Ver­brau­cher nicht von einem Kos­me­tik­pro­dukt aus. Die Gele seien zudem für eine An­wen­dung ohne Was­ser ge­dacht und ziel­ten auf das selbst­stän­di­ge Ab­tö­ten von Kei­men und Bak­te­ri­en ab. Sol­chen Mit­teln fehle der für ein Kos­me­tik­pro­dukt er­for­der­li­che Rei­ni­gungs­ef­fekt.

Das Ur­teil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Die Dro­ge­rie-Be­trei­be­rin kann die Zu­las­sung der Be­ru­fung be­an­tra­gen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2024 - 3 K 2412/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 7. Oktober 2024.

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