Vertraulichkeit vor Transparenz: Manuskript für Vortrag bei Richter-Fachgespräch bleibt unter Verschluss

Das Manuskript eines Vortrags, der von einem BVerfG-Richter vor einem Fachgespräch zwischen dem BVerfG und dem EGMR gehalten wurde, muss nicht herausgegeben werden. Die Vertraulichkeit sei wichtiger als der Informationsanspruch.

Am 19.2023 trafen sich Delegationen des BVerfG und des EGMR zu einem Fachgespräch. Im Vorfeld des Gesprächs hielt ein Richter des BVerfG einen Vortrag zum Thema Informationszugangsrechte. Am folgenden Tag veröffentlichte das BVerfG eine Pressemitteilung über das Treffen. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz beantragte ein Mann anschließend mit der Hilfe der Plattform FragDenStaat Zugang zu dem Manuskript. Das BVerfG lehnte seinen Antrag ab. Auch eine Klage vor dem VG Karlsruhe wurde nun abgewiesen (Urteil vom 18.03.2026 - 3 K 2355/24).

Das BVerfG sei im vorliegenden Fall zwar grundlegend dazu verpflichtet, den Informationsanspruch zu erfüllen und dem Mann Zugang zu dem Manuskript zu gewähren. Der Vortrag und das Fachgespräch seien nicht der rechtsprechenden Gewalt zuzuordnen, denn der Austausch zwischen den Gerichten habe nicht innerhalb eines konkreten Verfahrens stattgefunden. Dieser Ausschlussgrund verfange daher nicht.

Vertraulichkeit steht über Informationsanspruch

Der Anspruch auf Informationserteilung sei allerdings nach § 3 Nr. 3a IFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch nicht, wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen durch die Informationserteilung beeinträchtigt würde. Ein solcher Fall läge hier vor, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Das Fachgespräch habe vertraulich stattfinden müssen, denn ohne einen persönlichen Austausch bestünde die Gefahr, dass die Gerichte Konflikte über Entscheidungen austrügen. So ein Verhalten könne zu einer Krise im Europäischen Verfassungsgerichtsbund führen.

Außerdem scheitere der Anspruch schon am urheberrechtlichen Schutz des Manuskripts. Der Vortrag sei von dem Richter freiwillig und nicht in Erfüllung seiner Dienstpflichten gehalten worden. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Richter das Erstveröffentlichungsrecht auf seinen Dienstherrn übertragen habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

VG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2026 - 3 K 2355/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 31. März 2026.

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