Ein Land lässt sich nicht teilen: Georgien ist kein sicherer Herkunftsstaat

Georgien darf nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden. Denn nach EU-Recht muss dafür der gesamte Staat sicher sein – was auf die Gebiete Abchasien und Südossetien nicht zutrifft. 

Das deutsche Asylgesetz ordnet Georgien als sicheren Herkunftsstaat ein – doch das ist nicht mit EU-Recht vereinbar, meint das VG Karlsruhe. Schließlich seien die beiden abtrünningen Gebiete Abchasien und Südossetien, die nach westlichem Verständnis völkerrechtlich zu Georgien gehören, nicht sicher. Die Asylklagen zweier georgischer Staatsangehöriger blieben dennoch weitgehend erfolglos (Entscheidungen vom 14.11.2025 – 18 K 4125/25 und 18 K 4074/25).

Die beiden Männer waren 2022 nach Deutschland eingereist und hatten Asyl beantragt. Doch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wies die Asylanträge wegen der gesetzlich angeordneten Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte weiter fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote vorlägen und drohte mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Georgien an. Ferner verfügte das BAMF jeweils ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Die beiden Georgier klagten dagegen, hatten aber in der Sache überwiegend keinen Erfolg: Das VG war nicht davon überzeugt, dass für die beiden in Georgien eine Verfolgungsgefahr oder sonstige relevante Gefahr besteht.

Einordnung Georgiens in deutschem AsylG EU-rechtswidrig

Die Musik des Urteils spielte aber in der Begründung: So sei die im deutschen Asylgesetz angeordnete Einordnung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat EU-rechtswidrig, erklärte das VG, weshalb es sie nicht anwendete. Das Gericht verwies dazu auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 04.10.2024 – C-406/22 und vom 01.08.2025 – C-758/24 und C-759/24). Ähnlich hatte im März schon das VG Berlin entschieden.

Danach sei nach der noch bis 12. Juni 2026 geltenden EU-Richtlinie die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nur zulässig, wenn der gesamte Staat als sicher bezeichnet werden könne. Das aber sei hinsichtlich der abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien nicht der Fall, die nach westlichem Verständnis völkerrechtlich zu Georgien gehören. Das an die Einordnung als sicherer Herkunftsstaat anknüpfende, vom BAMF für die beiden Georgier verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot von zehn Monaten hat das VG daher aufgehoben. Unbeanstandet ließ es dagegen das zudem verfügte, nur für den Fall einer etwaigen Abschiebung geltende Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

VG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2025 - 18 K 4125/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 1. Dezember 2025.

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