Damit ein Hund eine "Kreuzung" im Sinn einer gemeindlichen Hundesteuersatzung ist, die, genau wie reinrassige Kampfhunde, einer erhöhten Steuer unterliegt, fordert das VG Karlsruhe eine enge Begriffsauslegung. Demnach komme es nicht auf den vorherrschenden Phänotyp des Tieres an, sondern darauf, ob eines der Elterntiere ein reinrassiger Kampfhund war. Nur bei derartigen "F1-Abkömmlingen" (Nachkommen der ersten Generation) sei die erhöhte Hundesteuer gerechtfertigt (Urteil vom 29.07.2025 – 12 K 3485/23).
Im Januar 2023 erlegte eine Gemeinde in Baden-Württemberg einer Hundehalterin eine erhöhte Hundesteuer von 648 Euro auf – genau 540 Euro mehr als der Regelsatz von 108 Euro. Der Grund: Ihr "American Bully XL" sei gemäß der gemeindlichen Satzung eine Kreuzung von gefährlichen Kampfhunden.
Die Halterin legte daraufhin den Stammbaum ihres Haustiers vor, wonach keines der Elternteile einer gefährlichen Rasse angehörte. Der Tierarzt habe zudem bestätigt, dass alle Merkmale eines "American Bulldog" erfüllt seien – einer Hunderasse, die in der Satzung gerade nicht als gefährlich geführt werde. Die Gemeinde ließ sich indes nicht überzeugen und holte ein eigenes Gutachten ein. Der Sachverständige schrieb dem Hund überwiegend den Phänotyp eines (als gefährlich eingestuften) American Staffordshire Terriers zu.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Halterin klage vor dem VG Karlsruhe, wo sie nun Recht bekam. Es komme auf die Eltern an, nicht das Aussehen, so das VG.
Gerichte sind sich uneinig
Die Satzung führte eine Liste von Kampfhunden auf – darunter American Staffordshire Terrier – und erklärte ihrem Wortlaut nach auch "deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden" zu Kampfhunden.
Die 12. Kammer des VG stellte voran, dass die Definition der "Kreuzung" in der Rechtsprechung durchaus umstritten ist. Teilweise werde vertreten, dass schlicht die "maßgeblichen Merkmale des Rassestandards" bzw. des Erscheinungsbilds gefährlicher Hunderassen "signifikant in Erscheinung treten" müssten. Andererseits werde gefordert, dass nur Hunde der sogenannten "F1-Generation" – also mit zumindest einem reinrassigen Kampfhund als Elternteil – erfasst seien. Die Kammer folgte hier der zweiten Ansicht und begründete das mit der Systematik der Hundesteuersatzung.
Genetische Entfernung zählt
Die Satzung fordere selbst, dass bei Kreuzungen die Rassen des Vater- und Muttertieres anzuzeigen seien – ein Hinweis darauf, dass es dem Satzungsgeber gerade auf diese Elterngeneration ankomme. Auch der Sinn und Zweck der Satzung weise in diese Richtung. Sie verfolge das Ziel, gefährliche Hunde generell und langfristig im Gemeindegebiet zurückzudrängen. Dafür enthalte die Satzung für Listenhunde und Kreuzungen eine unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit, da dort "abstrakt ein erhöhtes Gefährdungspotential" angenommen werden könne.
Bei "Mischlingen" liege diese Gefährlichkeitsvermutung allerdings umso ferner, je weiter sie genetisch von einer der gefährlichen Rassen entfernt seien. Man könne vor diesem Hintergrund also nicht nur auf das Erscheinungsbild abstellen.
Eine anderweitige Auslegung verbiete sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Vergleich zur baden-württembergischen Kampfhundeverordnung müsse die Hundesteuersatzung eng ausgelegt werden. Die polizeirechtliche Verordnung enthalte widerlegliche Vermutung für drei Hunderassen, die übrigen seien nur als Regelbeispiel aufgeführt. Die Hundesteuersatzung hingegen behandle eine Liste von 12 Hunden gleich – für alle werde sogar unwiderleglich eine Gefährlichkeit vermutet. Würde nun der Begriff der Kreuzung weit ausgelegt werden, ufere die Anwendung der Vorschrift aus.
Die Annahme einer Gefährlichkeit müsse außerdem auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, nicht auf "bloßen Befürchtungen oder Vermutung[en]". Für Hunde einer weit entfernten Generation fehle es gerade an solchen Befunden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zugelassen.


