Die Anlassbeurteilung eines am OLG erprobten Richters war rechtswidrig und aufzuheben. Sie verstößt in Teilen gegen das Verbot, sich zum Inhalt richterlicher Entscheidungen zu äußern (§ 5 Abs. 5 S. 3 LRiStAG a.F), und leidet zudem an einem formellen Mangel: Unterzeichnet wurde sie von einem bereits im Ruhestand befindlichen Präsidenten. Eine neue Beurteilung muss, so das VG Karlsruhe, erstellt werden – rückdatiert auf den ursprünglichen Stichtag, aber vom amtierenden Präsidenten unterschrieben (Urteil vom 24.02.2026 – 12 K 606/25).
OLG-Erprobung mit Nachspiel
Ein Familienrichter am AG war 2017 für neun Monate an einen Familiensenat des OLG Karlsruhe abgeordnet. Nach der Erprobung erhielt er Anfang 2018 eine Anlassbeurteilung – ausgestellt und später auch verteidigt vom damaligen Präsidenten des OLG.
Der Richter wehrte sich: Die Beurteilung greife unzulässig in seine richterliche Unabhängigkeit ein, weil sie seine Entscheidungen inhaltlich kritisiere. Zudem sei die später im Prozess nachgebesserte Beurteilung formell unwirksam – unterschrieben nämlich von einem Präsidenten, der zu diesem Zeitpunkt längst im Ruhestand war.
Das Verfahren zog sich: Parallel lief ein Richterdienstgerichtsverfahren (erfolglos für den Kläger), während vor dem VG Karlsruhe die verwaltungsrechtliche Kontrolle der Beurteilung weiterging. Im laufenden Verfahren legte der (inzwischen pensionierte) Präsident sogar eine neue, rückdatierte Beurteilung vor – und unterschrieb sie selbst.
Maßstab der Kontrolle: Viel Spielraum – aber klare Grenzen
Das VG betonte zunächst den bekannten Grundsatz: Dienstliche Beurteilungen sind wertende Erkenntnisakte mit Beurteilungsspielraum. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bleibe eingeschränkt – etwa auf Verfahrensfehler oder falsche Maßstäbe. Doch bei Richtern gelten strengere Regeln. Zwei Normen standen im Fokus: § 5 Abs. 4 S. 2 LRiStAG a.F. (Schutz der richterlichen Unabhängigkeit) sowie § 5 Abs. 4 S. 3 LRiStAG a.F. (Verbot inhaltlicher Stellungnahmen zu Entscheidungen). Und genau hier setzte das VG Karlsruhe seinen Akzent: Das Verbot der Inhaltskritik sei eigenständig – nicht bloß eine Wiederholung des Unabhängigkeitsschutzes.
Wo Kritik endet: "Methodisch schwach" geht – "falsch entschieden" nicht
Die Karlsruher Richter zeichneten die Grenzlinie plastisch: Erlaubt sei alles, was sich formal-methodisch auf Entscheidungen bezieht, etwa: Aufbau und Struktur von Urteilen, Vollständigkeit des Prüfprogramms, Beweiswürdigung und Darstellung, sprachliche und methodische Qualität und Überzeugungskraft der Argumentation. Unzulässig werde es dort, wo der Beurteiler die Entscheidung inhaltlich bewerte, etwa als "falsch", "abseitig" oder "nicht tragfähig".
Die Pointe: Auch eine intensive Auseinandersetzung mit Entscheidungen sei erlaubt – solange sie formal bleibe. Der Beurteiler dürfe also analysieren, wie entschieden wurde, aber nicht, ob es "richtig" war.
Im konkreten Fall hielt das Gericht viele kritische Passagen noch für zulässig – etwa Hinweise auf methodische Schwächen oder unzureichende Begründungstiefe. Einzelne Bewertungen gingen jedoch zu weit oder beruhten sogar auf rechtlich unzutreffenden Annahmen.
Der zweite Fehler: Unterschrift aus dem Ruhestand
Fast noch klarer positionierte sich das Gericht dazu, dass der ehemalige Präsident des OLG Karlsruhe die neue Beurteilung 2025 selbst unterschrieben hatte – obwohl er bereits seit 2022 im Ruhestand war.
Das geht nicht, so das VG Karlsruhe: Wer nicht mehr im Amt ist, könne keine dienstlichen Beurteilungen mehr verantworten. Das gilt der Kammer zufolge ausdrücklich auch für Richter in Leitungsfunktionen. Die Folge: Die Beurteilung war schon aus formellen Gründen rechtswidrig.
Rückdatierung mit Unterschrift des aktuellen Präsidenten
Die Lösung des Gerichts für die Neuerstellung: Die neue Beurteilung müsse auf den ursprünglichen Stichtag (2018) zurückdatiert werden – die Verantwortung trage aber der amtierende Präsident. Das möge auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen – überzeuge das Gericht aber aus Gründen des Rechtsschutzes und der Vergleichbarkeit von Beurteilungen.


