Salmonellen am Dönerspieß: Amt durfte Verstöße veröffentlichen

Salmonellen an Drehspieß und Messer sowie ein wegen Salmonellenvergiftung vom Dienst ausgeschlossener Mitarbeiter, der dennoch im Imbiss arbeitet? Aufgrund der Beweislage hielt das VG Karlsruhe eine Online-Veröffentlichung der Verstöße für zulässig.

Ein Dönerladen hatte wiederholt mit Salmonellen zu kämpfen. Die Latte von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften war lang: Die Kontrolleure rügten unter anderem Verschmutzungen an der Saladette, der Teigknetmaschine, dem Dönerschneidemesser. Hinzu kam die unsachgemäße Lagerung von Lebensmitteln, weil die zulässigen Kühltemperaturen an den Kühlgeräten überschritten wurden. Als das Landratsamt eines Tages im Betrieb anrief, ging ein Mitarbeiter ans Telefon, dessen Beschäftigung zuvor wegen einer Erkrankung untersagt und bis dahin noch nicht wieder freigegeben worden war.

Durch Gutachten des Veterinärsamts wurden im Puten-Hähnchen Drehspieß ("nicht sicher und gesundheitsschädlich") sowie am "Gehäuse Dönerschneidmesser Innen" Salmonellen nachgewiesen. Die Probe hinsichtlich des Schneidmessers barg die Gefahr in sich, "dass Lebensmittel, die mit diesem Gegenstand in Berührung kommen, hergestellt oder behandelt werden, mit Salmonellen kontaminiert werden".

Daraufhin machte die Lebensmittelbehörde den Betrieb dicht, ermöglichte dem Inhaber aber eine Wiedereröffnung nach entsprechender Mängelbeseitigung. Inzwischen schaltete sie wegen des Verdachts einer Straftat nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB auch die Staatsanwaltschaft ein, und kündigte an, die Zustände – trotz zwischenzeitlicher Behebung der Verstöße – auf einer Internetseite über Lebensmittelkontrollen zu veröffentlichen. Das wollte der Ladenbesitzer einstweilen verhindern.

Veröffentlichung hat abschreckende Wirkung

Das VG Karlsruhe wies seinen Eilantrag allerdings zurück und erlaubte dem Landratsamt die beantragte Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB (Beschluss vom 10.04.2025 – 10 K 200/25). Die beiden gesetzlich geforderten positiven Proben wie hier von dem Dönerfleisch und von dem Dönerschneidemesser hätten den hinreichend begründeten Verdacht für einen unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln erbracht. Die Kammer zog den naheliegenden Schluss, dass es bei ordnungsgemäßer Reinigung des Gehäuses des Messers nicht zu einer Kontamination mit Salmonellen gekommen wäre.

Die zur Veröffentlichung beabsichtigten Verstöße trügen damit den hinreichenden Verdacht, dass gesundheitsschädliche Lebensmittel nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO in den Verkehr gebracht worden seien, was strafbar sei. Zugleich ließen sie auch ein Bußgeld von wenigstens 350 Euro erwarten – aufgrund der Wiederholung des Verstoßes sowie der Verwendung ausgeschlossenen Personals sei sogar von einem Bußgeld von 1.000 Euro auszugehen. Indem das Landratsamt die Veröffentlichung 14 Tagen vorher ankündigte, habe es sichergestellt, dass der Ladeninhaber rechtzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen konnte. 

Der Veröffentlichung stand auch die Beseitigung der Verstöße nicht entgegen, so das Gericht weiter. Auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße sei geeignet, die Abschreckungswirkung der Veröffentlichung und damit der Anreiz, Hygienevorschriften auch ohne Kontrollen einzuhalten, zu erhöhen. Unverhältnismäßig wäre eine Veröffentlichung zwar dann, wenn die Verstöße schon beseitigt sind und es an einer Wiederholungsgefahr fehlt. In diesem Fall wären der Informationsgewinn für die Verbraucher und die Erziehungswirkung für den Lebensmittelunternehmer so gering, dass sie die Schwere des Eingriffs durch die Veröffentlichung nicht aufwiegen könnten.

Im entschiedenen Fall sah das Gericht aber die Gefahr erneuter Verstöße. Allein im Jahr 2024 hätten bereits zwei andere Probeuntersuchungen auf Salmonellen eine Kontamination gezeigt. Diese seien jeweils beanstandet worden, was aber nicht zu einer dauerhaften Verhaltensänderung geführt habe.

VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2025 - 10 K 200/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 8. Mai 2025.

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