Polizei hatte über 170 Personen aufgegriffen
Die beiden Kläger und die Klägerin waren von der Polizei zusammen mit über 170 weiteren Personen am Abend des 04.11.2016 in örtlicher Nähe eines Baumarktparkplatzes am Rande Hildesheims aufgegriffen worden. Die Polizei ging davon aus, dass an dem Ort oder in der unmittelbaren Nähe zwischen gewaltbereiten Anhängern von Hannover 96 und von Eintracht Braunschweig im Vorfeld des für den 06.11.2016 angesetzten Ligaspiels dieser Mannschaften eine Massenschlägerei verabredet war. Sie nahm deshalb alle angetroffenen Personen in Gewahrsam und verbrachte unter anderem die Kläger und die Klägerin nach Hannover. Aufgrund amtsrichterlicher Anordnung wurden die Kläger und die Klägerin in Einzelhaftzellen der Polizeidirektion Hannover bis einige Zeit nach Ende des Ligaspiels am 06.11.2016 in Polizeigewahrsam gehalten. Beschwerde gegen die amtsrichterliche Anordnung legten diese im Gegensatz zu anderen, von denselben Maßnahmen Betroffenen nicht ein.
Ingewahrsamsnahme sollte unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten verhindern
Für den Transport und die Ingewahrsamsnahme stellte die Polizei den Klägern und der Klägerin mit den angegriffenen Kostenbescheiden Kosten in Höhe von jeweils insgesamt 95 Euro (45 Euro für Transportkosten und 50 Euro für Unterbringung über zwei Tage) in Rechnung. Die dagegen erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg. Die Ingewahrsamsnahmen der drei Kläger seien jeweils rechtmäßig gewesen, meint das VG Hannover. Mit ihnen sei die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten verhindert worden. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten sei davon auszugehen gewesen, dass die Personengruppe, der die Kläger angehörten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hannoversche Ultras-/Hooligans waren, die sich dort sammelten, um unmittelbar im Anschluss eine gewalttätige Auseinandersetzung mit Braunschweiger Fans zu suchen, bei der nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit wechselseitige Körperverletzungsdelikte mit erheblichen Folgen für die körperliche Unversehrtheit der Beteiligten wahrscheinlich waren.
Anhaltspunkte für kollektiven Einsatz rechtfertigen Gewahrsam gegen jedes Gruppenmitglied
Zwar rechtfertige im Allgemeinen das Bevorstehen von Straftaten aus einer Gruppe heraus nicht den Gewahrsam gegen jedes Gruppenmitglied. Anders sei dies allerdings zu beurteilen, wenn es Anhaltspunkte für einen kollektiven Vorsatz gebe. Dies sei hier der Fall gewesen, meint das VG. Denn sowohl die Hooligans als auch die Ultras aus Hannover seien bekanntermaßen den Gruppierungen zuzurechnen, die Konflikte mit an Fußballmannschaften anhängenden Hooligans und Ultras mit Gewalt austragen wollten und Straftaten der vorgenannten Art nach dem typischen Erscheinungsbild aus einer homogenen Gruppe heraus begingen.
Zweitägiges Festhalten war unerlässlich
Die Ingewahrsamsnahme über zwei Tage sei unerlässlich gewesen, um zu verhindern, dass die Kläger sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem angesetzten Ligaspiel an weiteren, konkret zu befürchtenden Auseinandersetzungen beteiligen würden.
Unterbringungsbedingungen waren ordnungsgemäß
Die Unterbringungsbedingungen in den Gewahrsamszellen der Polizeidirektion Hannover seien rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG weiter. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe die von den Klägern behaupteten menschenrechtswidrigen räumlichen Unterbringungsbedingungen nicht bestätigt. Die genutzten Zellen seien danach hinreichend belüftet und mit Brandschutzvorrichtungen und Matratzen versehen. Auch die Zellengröße sei mit rund vier Quadratmetern ausreichend bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, so das VG, dass die Dauer der Ingewahrsamsnahme von vornherein auch für die Betroffenen erkennbar auf knapp zwei Tage befristet war und die Kläger unter anderem die Möglichkeit hatten, über den Zellengang zu anderen in Gewahrsam genommenen Personen Kontakt zu halten.
Zulassung der Berufung kann beantragt werden
Gegen das Urteil kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg gestellt werden.