VG Hannover versagt Beamten in Hannover Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

Eine Beamtenbesoldung nach Erfahrungsstufen ist nicht altersdiskriminierend. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden und mit vier Urteilen vom 07.07.2017 Klagen von Beamten der Landeshauptstadt Hannover auf Entschädigungszahlungen wegen Altersdiskriminierung abgewiesen. Es stehe dem Gesetzgeber frei, die im Lauf der Dienstjahre erworbene Erfahrung zu honorieren (Az.: 13 A 2870/15, 13 A 2876/15, 13 A 2270/15 und 13 A 4188/15).

Land ersetzte nach EuGH-Urteil Dienstalters- durch Erfahrungsstufen

Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten ist, dass sich die Besoldung von Beamten bis zum Jahr 2016 an sogenannten Dienstaltersstufen und damit auch an deren Lebensalter orientierte. Der Europäische Gerichtshof hatte eine Vergütung nach dem Lebensalter als unionsrechtswidrig angesehen (NZA 2011, 1219). Das Land Niedersachsen hat sein Besoldungsgesetz Ende 2016 geändert und die früheren Dienstaltersstufen – rückwirkend ab September 2011 – durch Erfahrungsstufen ersetzt, die vom Lebensalter unabhängig sind.

Über 1.000 städtische Beamten klagen dennoch

Die Kläger halten auch die neue Gesetzeslage für diskriminierend und haben – teilweise bereits ab August 2006 – Ansprüche auf Entschädigung oder Schadenersatz in Höhe von 100 beziehungsweise 300 Euro monatlich geltend gemacht. Die verhandelten Klagen sind ausgewählte "Musterverfahren". Insgesamt haben über 1.000 städtische Beamte entsprechende Ansprüche bei der Landeshauptstadt Hannover angemeldet. Damit sieht sich die Stadt einer Zahlungsforderung von mehreren Millionen Euro ausgesetzt.

VG: Neue Regelungen nicht diskriminierend

Das VG kam nun zu dem Schluss, dass das Land Niedersachsen mit seinem neuen Besoldungsgesetz rückwirkend ab September 2011 den Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot beseitigt und damit Entschädigungsansprüchen die Grundlage entzogen hat. Dass auch nach den neuen Vorschriften die Beamtenbesoldung im Lauf der Dienstzeit ansteigt, sei nicht zu beanstanden. Es liege im Ermessensspielraum des Gesetzgebers, die im Lauf der Dienstjahre erworbene Erfahrung auch entsprechend zu honorieren.

Klagen in Bezug auf alte Regelungen verfristet

Für den Zeitraum vor September 2011 sei eine Altersdiskriminierung zwar zu bejahen, Ansprüche scheiterten aber an der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelten materiellen Ausschlussfrist von zwei Monaten, die bereits mit der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2011 zu laufen begonnen habe. Diese Frist sei hier versäumt worden.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

VG Hannover, Urteil vom 07.07.2017 - 13 A 2870/15

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2017.

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