Landesmedienanstalt beanstandete Produktplatzierung
Die NLM erließ eine Beanstandungsverfügung gegenüber RTL, in der sie dem Fernsehsender vorwarf, mit der Ausstrahlung der Folge Nr. 1988 der Vorabendserie “Alles was zählt“ am 08.08.2014 gegen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen zu haben. RTL habe die Produktplatzierung eines Haarpflegemittels zu stark herausgestellt und dadurch auch die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt. Hiergegen erhob der Fernsehsender Klage.
VG: Präsentation des Produkts stand eindeutig und zu sehr im Mittelpunkt
Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Beanstandung des Herausstellens der Produktplatzierung abgewiesen, soweit die Verfügung aber von einer eine Beeinträchtigung des Rundfunkveranstalters ausgegangen ist, hat es der Klage stattgegeben. In der Bildfolge sei das Werbeplakat für das Produkt etwa ein Dutzendmal teilweise bildausfüllend zu sehen gewesen. Die Präsentation des Produkts habe in einer dreiminütigen Sequenz der Episode eindeutig und zu sehr im Mittelpunkt gestanden. Insoweit sei die Beanstandung der NLM zu Recht erfolgt.
Beeinträchtigung redaktioneller Verantwortung und Unabhängigkeit lag aber nicht vor
Eine Beeinträchtigung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit liege jedoch nicht vor. Die Forderung der NLM, der Rundfunkveranstalter müsse von Anfang an in eine Auftragsproduktion mit Produktplatzierung eingebunden sein und dieses auch nachweisen können, sei zu weitgehend. Es genüge eine Schlussabnahme der Produktion, die der Sender vorliegend auch rechtzeitig vor der Ausstrahlung gewährleistet habe.