BoxHotel unterliegt Rechtsprechung zu fensterlosen Hotelzimmern
Das Gericht hielt die grundlegende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu fensterlosen Hotelzimmern für übertragbar, nach der bei mehr als drei Tagen Aufenthalt eine wohnähnliche Nutzung vorliege, die eine natürliche Belichtung der Räume erforderlich mache (Urteil vom 12.05.2021, BeckRS 2021, 11129). Bei dem BoxHotel der Klägerin gehe es nicht maßgeblich "um die besondere Erfahrung", in einer Schlafbox zu übernachten. Nach der Betriebsbeschreibung seien die Zielkunden vor allem solche, die nach einer günstigen Übernachtung suchten. Die Beschränkung der Übernachtungsdauer führe nach den Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin vor allem dazu, dass die Zimmer nicht an Handwerker oder Messeaussteller und deren Montageteams vermietet werden könnten. Insbesondere bei diesen Gruppen handele es sich aber gerade nicht um Kunden, die wegen des besonderen Eventcharakters eine Schlafbox ohne Fenster buchten.
Nebenbestimmung darf keine Nachweispflicht regeln
Das Gericht hat der Klage aber im Hinblick auf einen Passus in der Nebenbestimmung stattgegeben, wonach der Nachweis über die Einhaltung dieser Nebenbestimmung der Beklagten auf Verlangen vorzulegen sei. Abgesehen davon, dass schon nicht klar sei, wie ein solcher Nachweis geführt werden könne und aus Sicht der Beklagten geführt werden solle, fehle es jedenfalls an einer Rechtsgrundlage für ein solches Verlangen. Die Überprüfung, ob die Vorgaben einer Baugenehmigung eingehalten würden, sei eine Frage der Bauaufsicht und könne nicht über eine Nebenbestimmung in der Baugenehmigung auf den Inhaber der Baugenehmigung abgewälzt werden.