Antragsteller verwies auf Mindestabstand und begrenzte Teilnehmerzahl
Gestützt war das Verbot der Stadt auf das Niedersächsische Versammlungsgesetz und die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 07.04.2020 (Corona-Verordnung). Die Stadt Hildesheim ging davon aus, bei der Durchführung der Versammlung bestünde eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen diese Verordnung. Noch am gleichen Tag hatte der Antragsteller dagegen einen Eilantrag gestellt und insbesondere geltend gemacht, der gebotene Mindestabstand zwischen den Teilnehmern der Versammlung werde eingehalten. Er sei auch bereit, die Versammlung statt auf 50 nun auf 25 Teilnehmer zu begrenzen.
Generelles Versammlungsverbot nicht mit Grundgesetz vereinbar
Nach Auffassung der Kammer kann das Verbot nicht auf die Corona-Verordnung gestützt werden. Die Corona-Verordnung enthalte zwar in § 2 durch die Beschränkung von Zusammenkünften von Personen faktisch ein Versammlungsverbot. Ein solch generelles Versammlungsverbot, das keine Ausnahmen zulasse, sei aber nicht mit der in Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit vereinbar. Bei kleinen Versammlungen bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitsschutz durch Beschränkungen der Versammlung zu gewährleisten.
Stadt hätte Auflagen aussprechen können
So habe die Stadt Hildesheim die Möglichkeit, das Tragen eines Mundschutzes anzuordnen, die Teilnehmerzahl zu begrenzen, Abstandsregelungen zu treffen, dem Versammlungsleiter die Erfassung von Namen und Anschrift der Teilnehmer aufzugeben und gegebenenfalls das Versammlungsgelände zu umzäunen. Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.