Datenschutzbeauftragte untersagt ununterbrochene Erhebung von Leistungsdaten
In Winsen liegt eines von 20 großen Logistikzentren in Deutschland. Rund 1.950 Mitarbeitende sind dort auf 64.000 Quadratmetern Fläche beschäftigt. In bestimmten Arbeitsbereichen benutzen die Beschäftigten Handscanner, mittels derer bestimmte Arbeitsschritte erfasst werden. Wegen dieser Vorgehensweise leitete die Datenschutzbeauftragte des Landes ein Kontrollverfahren ein. Im Oktober 2020 untersagte sie Amazon Logistik schließlich, aktuelle und minutengenaue Quantitäts- und Qualitätsdaten ihrer Beschäftigten ununterbrochen zu erheben und diese zur Erstellung von Quantitätsleistungs- und Qualitätsleistungsprofilen sowie für Feedbackgespräche und Prozessanalysen zu nutzen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die ununterbrochene Erhebung der entsprechenden Leistungsdaten rechtswidrig sei und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße.
Amazon: Werte erforderlich für Einsatzplanung, Personalentscheidungen und Feedback
Hiergegen klagte das Unternehmen. Zur Begründung trug es insbesondere vor, dass ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und -verarbeitung bestehe. So würden die individuellen Leistungswerte dazu benötigt, bei der Steuerung der Logistikprozesse auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden reagieren zu können. Anhand der Leistungswerte könne die Klägerin erkennen, ob die Mitarbeitenden an einem Tag besonders schnell oder besonders langsam arbeiteten und hierauf durch Umverteilung reagieren. Mittelfristig würden die Werte benötigt, um die Stärken und Schwächen der Mitarbeitenden zuverlässig erfassen und bei der flexiblen Einsatzplanung berücksichtigen zu können. Zudem ermögliche die Vorgehensweise die Schaffung objektiver und fairer Bewertungsgrundlagen für Feedback und Personalentscheidungen.
VG: Zweck liegt in der Steuerung der logistischen Abläufe
Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin. "Wir haben erkannt, dass diese Steuerung erforderlich ist", sagte die Vorsitzende Richterin Andrea Reccius. Der Zweck liege in der Steuerung der logistischen Abläufe, es würden keine persönlichen Eigenschaften überwacht. Sie sprach von einer schwierigen Aufgabe des Abwägens: "Wir hätten uns gewünscht, dass der Gesetzgeber tätig geworden wäre oder noch wird." Das Gericht ließ die Berufung zum OVG Lüneburg zu.