Deutsche Behörden dürfen ausländische Reisepässe sogenannter Gefährder nicht dauerhaft zur Terrorabwehr einziehen. Dies verbiete das Völkerrecht, urteilte das Verwaltungsgericht Hannover am 15.02.2017. Im konkreten Fall hatte die Stadt Hildesheim den türkischen Reisepass eines Türken eingezogen.
Der Mann wird von Sicherheitsbehörden als islamistischer Gefährder eingestuft (Az.: 10 A 880/17 und 10 B 881/17).
Pass an türkische Behörden auszuhändigen
Um zu verhindern, dass er im Ausland am bewaffneten Dschihad teilnimmt, war ihm zunächst die Ausreise untersagt worden. Für diesen Zeitraum hatte der Mann seinen Pass abgegeben. Trotzdem brach er aus Deutschland in Richtung Süden auf, wurde aber in Ungarn festgenommen.
Damit er nicht nach Deutschland zurückkehren kann, wollte die Stadt Hildesheim zur Gefahrenabwehr seinen Pass dauerhaft einbehalten. Das Gericht erklärte dies nun aber für unrechtmäßig. Die Stadt muss den Pass nun den türkischen Behörden aushändigen.
VG Hannover, Urteil vom 15.02.2017 - 10 A 880/17
Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2017 (dpa).
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Schulz, Terrorgefahr in Deutschland – wie soll der Staat reagieren?, DRiZ 2015, 54
Daum, Anforderungen an Ausreisebeschränkungen von Islamisten, DÖV 2014, 526
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