Schüler muss nach "Amok-Streich" auf Instagram für Polizeieinsatz zahlen

Ein Schüler, der über einen anonymen “Instagram“-Account verklausulierte Amokdrohungen gegenüber seiner Schule schaltet, muss auch dann die Kosten für den daraus resultierenden Polizeieinsatz zahlen, wenn sich später herausstellt, dass alles nur ein “Streich“ war. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden. Auch bei unklaren Anhaltspunkten für eine bevorstehende Gewalttat an einer Schule sei die Aufnahme von Ermittlungen geboten.

Anonyme Drohung gegen Schule auf Instagram gepostet

Der damals 15-Jährige teilte Anfang 2019 über einen anonymen “Instagram“-Account verklausulierte lateinische Botschaften sowie einen Countdown mit dem Zusatz “RIP KGS“ und verlinkte Mitschüler in den Beiträgen. Die Schulleitung schaltete daraufhin die Polizei ein. Nachdem das zuständige Polizeikommissariat die Ermittlungen aufnahm, entfernte der Kläger das Benutzerkonto und versicherte über ein neues, ebenfalls anonymes “Instagram“-Benutzerkonto gegenüber der Schulleitung, dass keine Gefahr drohe, ohne jedoch seine Identität zu offenbaren. Diese konnte im Lauf der anschließenden Ermittlungen aufgeklärt werden. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung beteuerte der Kläger, dass es sich um einen Streich gehandelt habe.

Polizei stellte Schüler die Einsatzkosten in Rechnung

Die Polizeidirektion Hannover erlegte dem Kläger die durch den Polizeieinsatz entstandenen Kosten in Höhe von 864 Euro auf. Der Kläger wehrte sich gegen diese Entscheidung und begründet dies damit, dass ihm die möglichen Folgen seines Verhaltens nicht bewusst gewesen seien. Es habe sich bei seinen Beiträgen um einen erkennbaren Scherz gehandelt. Er habe zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Drohungen ausgesprochen oder geplant, glaubhaft eine Straftat vorzutäuschen und dies gegenüber der Schulleitung unverzüglich aufgeklärt, nachdem ihm sein Fehlverhalten bewusst geworden sei.

VG: Auferlegung der Einsatzkosten nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Schülers abgewiesen. Der Kläger habe zu den Kosten des Polizeieinsatzes herangezogen werden können, weil er Anlass für diesen gegeben habe. Gerade bei anonymen Drohungen im Internet obliege es den Polizeibehörden, den drohenden Schaden gegen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung abzuwägen und auf dieser beruhend Maßnahmen zu ergreifen.

Einschreiten der Polizei wegen realer Amokgefahr in Schulen erforderlich

In Anbetracht des Phänomens von Amokläufen in Bildungseinrichtungen sei deshalb auch bei uneindeutigen Anhaltspunkten für eine bevorstehende Gewalttat an einer Schule die Aufnahme von Ermittlungen geboten. Die Tragweite seines Verhaltens müsse für den Kläger auch in seinem Alter bereits erkennbar gewesen sein, selbst wenn er nicht ernstlich mit einem Polizeieinsatz und der Heranziehung zu den entstandenen Kosten gerechnet habe.

VG Hannover, Urteil vom 26.08.2020 - 10 A 3201/19

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2020.