Pflegekammer Niedersachsen muss einseitige Pressemitteilung löschen

Ein Pflichtmitglied der Pflegekammer Niedersachsen hat mit Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Hannover erreicht, dass die Pflegekammer des Landes zur Entfernung einer Pressemitteilung von deren Homepage verpflichtet wird. In der streitbefangenen Mitteilung hatte sich die Pflegekammer gegen das bei einer Mitgliederbefragung entstandene Votum ausgesprochen, das mehrheitlich die Abschaffung der Pflegekammer wünschte.

Auflösung der Pflegekammer steht nach Mitgliedervotum bevor

Das den Eilantrag stellende Mitglied der Pflegekammer wendete sich gegen die Pressemitteilung, weil in dieser die Pflegekammer unter anderem die Aussagekraft des Mitgliedervotums anzweifelte. Auf Grund anhaltender Proteste gegen die Einrichtung der Pflegekammer hatte die Niedersächsische Landesregierung entschieden, die Mitglieder zu deren Fortbestand zu befragen. Die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung organisierte Befragung fand in der Zeit vom 29.07.2020 bis zum 06.09.2020 statt. Von den rund 78.000 befragten Mitgliedern der Kammer nahmen etwa 15.100 Personen an der Befragung teil. Nach Angaben des Ministeriums sprachen sich dabei 70,6% der Antwortenden gegen den Fortbestand der Kammer aus, 22,6% stimmten für einen Fortbestand, 6,8% der Antwortenden enthielten sich. Die niedersächsische Sozialministerin erklärte anschließend öffentlich, dass sie sich an das Ergebnis der Befragung gebunden sehe und einen Gesetzentwurf zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen vorlegen werde.

Pflegekammer plädiert sehr zugespitzt für Nichtabschaffung

Auf diese Ankündigung reagierte die Pflegekammer mit der streitbefangenen Pressemitteilung mit der Überschrift "Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden", die sie am 07.09.2020 auf ihrer Homepage veröffentlicht hat und die seitdem dort einsehbar ist. Sie befürwortet darin den Fortbestand der Pflegekammer Niedersachsen und stellt unter anderem die Aussagekraft der Befragung infolge der geringen Beteiligung in Frage.

VG: Öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Ausgewogenheit besonders verpflichtet

Dem am 09.09.2020 gestellten Eilantrag auf Löschung der Mitteilung gab das VG statt unter anderem mit der Begründung, dass es in der streitbefangenen Pressemitteilung an einer ausgewogenen Darstellung der vertretenen Auffassungen aller Mitglieder fehle und sie das im Einzelfall erforderliche Maß an Objektivität an zwei Stellen vermissen lasse. Eine Darstellung der Argumente der Gegner der Pflegekammer Niedersachsen fehle völlig. Außerdem werde durch die Überschrift der Pressemitteilung sowie die Formulierung, dass eine Bewertung der Arbeit der Pflegekammer Niedersachsen aufgrund der Ergebnisse der Online-Befragung "jeder Grundlage" entbehre, die Grenze der zulässigen Äußerung überschritten. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, für die - wie bei der Pflegekammer Niedersachsen - eine Pflichtzugehörigkeit ihrer Mitglieder vorgesehen sei, müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderer Weise darauf achten, dass ihre Äußerungen alle unter den Mitgliedern vorkommenden Ansichten repräsentieren.

VG Hannover, Beschluss vom 25.09.2020 - 7 B 4667/20

Redaktion beck-aktuell, 25. September 2020.