VG Hannover: OVG muss erstinstanzlich über Klagen zur Änderung eines Luftreinhalteplanes entscheiden

Die erstinstanzliche Zulässigkeit für die Überprüfung von Luftreinhalteplänen liegt beim Oberverwaltungsgericht. Diese Auffassung vertritt das Verwaltungsgericht Hannover. Es hat daher die von der Deutschen Umwelthilfe Ende 2017 beim VG eingereichte Klage gegen die Landeshauptstadt Hannover am 26.10.2018 an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verwiesen (Az.: 4 A 11790/17). Das Gericht folgt damit den Entscheidungen des VG Hamburg (IBRRS 2018, 2660) und des VG Sigmaringen (BeckRS 2018, 19811), die entsprechende Klagen an das Hamburgische OVG beziehungsweise den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim verwiesen hatten.

DUH will Fahrverbote erreichen

Die Deutsche Umwelthilfe zielt auf eine Verpflichtung der Stadt, ihren Luftreinhalteplan so abzuändern beziehungsweise zu ergänzen, dass eine Einhaltung des europarechtlich vorgegebenen Grenzwertes kurzfristig sichergestellt werden kann. Dazu schlägt sie ein Bündel von Maßnahmen vor; eine davon ist die Verhängung von Fahrverboten für Fahrzeuge mit Dieselmotoren.

VG verweist auf Neuregelung im Umweltrechtsbehelfsgesetz

Das Gericht hat jetzt entschieden, dass nicht das VG, sondern das OVG für eine solche Klage erstinstanzlich zuständig ist. Dies folge aus der Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 20.07.2017. Denn nach § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG in Verbindung mit § 2 Abs. 7 UVPG in Verbindung mit Nr. 2.2 der Anlage 5 zum UVPG werde die erstinstanzliche Zuständigkeit der OVG für Klagen von anerkannten Umweltvereinigungen begründet, die auf die Fortschreibung eines bestehenden Luftreinhalteplans gerichtet sind.

VG Hannover, Beschluss vom 26.10.2018 - 4 A 11790/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Oktober 2018.