Streit mit Landesbeauftragter für den Datenschutz
Die Klägerin ist eine Firma mit Sitz in Niedersachsen und Betreiberin einer Online-Versandapotheke. Die beklagte Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen wies die Klägerin mit Bescheid vom 08.01.2019 an, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum des Bestellers/der Bestellerin zu erheben und zu verarbeiten. Zudem wies sie die Klägerin zur Unterlassung der Verwendung der im Bestellprozess erhobenen Anrede (Herr/Frau) an, soweit Gegenstand der Bestellung Medikamente seien, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen seien.
Apotheke verweist auf Pflicht zu altersgerechter Beratung
Gegen diesen Bescheid wendete sich die Klägerin. Sie hatte bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anrede "Herr/Frau" die Auswahloption "ohne Angabe" in ihrem Bestellformular eingefügt. Die Parteien haben diesbezüglich übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt. Bezüglich der Abfrage des Geburtsdatums trug die Klägerin vor, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung bestimmten Beratungsobliegenheiten zu unterfallen. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur altersgerechten Beratung. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, müsse eine entsprechende Abfrage im Bestellprozess erfolgen. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Besteller beziehungsweise die Bestellerin volljährig und damit voll geschäftsfähig sei.
Rüge betrifft nur rezeptfrei erwerbbare Produkte
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zunächst klargestellt, dass der von der Datenschutzbeauftragten gerügte Bestellvorgang sich nur auf rezeptfrei erwerbbare Produkte bezieht. Die Verarbeitung des Geburtsdatums in diesem Bestellvorgang hat auch nach Ansicht des VG zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erfordern.
Keine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung
Ein Blick auf die von der Klägerin auf ihrer Webseite angebotenen Produktpalette zeige, dass sie eine große Zahl von Drogerieartikeln, aber auch apothekenpflichtigen Medikamenten anbiete, die nicht altersspezifisch zu dosieren seien. Für diese Produkte könne in der Datenschutzgrundverordnung – nachdem sich die Klägerin bislang von ihren Kunden im Bestellprozess auch keine Einwilligung zur Datenverarbeitung einhole – keine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung gefunden werden. Soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wolle, erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde.