Als Akteur des salafistischen Spektrums benannt
Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen im Jahr 2017 gegründeten eingetragenen Verein mit bundesweit etwa 2.100 Mitgliedern. Nach der Vereinsatzung bezweckt er die Förderung der Religion und der islamischen Kultur. In dem vom Antragsgegner am 27.05.2020 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht wird der Antragsteller als ein Akteur des salafistischen Spektrums aus Hannover benannt. Zudem wird der Antragsteller in der zum Verfassungsschutzbericht gehörenden Pressemitteilung "Niedersächsischer Verfassungsschutzbericht 2019: Rechtsextremismus heterogener, Zahl der Islamisten stagniert, Anstieg im Linksextremismus" vom 27.05.2020 des Antragsgegners unter dem Stichwort "Islamismus" erwähnt. Diese Erwähnungen wollte der Verein unterbinden.
VG: Verein durfte genannt werden
Ein Anspruch ergebe sich weder aus der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) noch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), entschied nun das VG. Der Antragsgegner habe als Verfassungsschutzbehörde nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG) die Aufgabe, unter anderem Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, zu beobachten. In Erfüllung dieser Aufgabe habe er Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, zu sammeln, auszuwerten und die Öffentlichkeit über die Auswertungsergebnisse aufzuklären. Zudem sei der Antragsgegner zur Vorlage eines jährlichen Verfassungsschutzberichtes verpflichtet. Zur Nennung des Antragstellers in eben diesem Verfassungsschutzbericht und der dazugehörigen Pressemitteilung sei der Antragsgegner befugt gewesen.
Tatsächliche Anhaltspunkte für "salafistische Bestrebungen"
Er habe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dem Beobachtungsobjekt der "Salafistischen Bestrebungen" zuzurechnen sei, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sei. So lägen beispielsweise Erkenntnisse darüber vor, dass der Antragsteller sowie sein Präsident und Vorstandsvorsitzender in den sozialen Medien ihre salafistische Ideologie verbreiteten und seit langem weitreichende Verbindungen zum salafistischen Milieu hätten. Auch die personelle Struktur des Antragstellers sei im salafistischen Spektrum zu verorten. Sein politisches Engagement und seine Missionstätigkeit zielten auf eine Polarisierung der Öffentlichkeit ab.
Interesse der Öffentlichkeit an Nennung überwiegt
Zudem vertrete der Antragsteller ein problematisches Verständnis von Scharia-Schiedsgerichten. Es sei zudem belegbar, dass der Präsident des Antragstellers bereits im Jahr 2013 regelmäßiger Teilnehmer der Freitagsgebete in der bekannten salafistischen Moschee der Deutschsprachigen Muslimischen Gemeinschaft e.V. in Braunschweig gewesen sei. Schließlich habe der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt Videos und Live-Streams veröffentlicht, die eine starke Verbindung zu anderen Personen und Organisationen des salafistischen Milieus aufzeigten. Nach Ansicht der Kammer überwiege das öffentliche Interesse an einer umfassenden Information der Öffentlichkeit über die Betätigungsfelder einer als extremistisch eingestuften Bestrebung – hier des Salafismus – gegenüber dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die Religionsfreiheit des Antragstellers. Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.